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Sind für die (passive) Lagerung von "gefüllten" Gasflaschen mit Chlortrifluorid (UN 1749) spezielle Anforderung bei der Lagerung im Freien bzw. in einem Lagerraum zu beachten?

KomNet Dialog 43567

Stand: 02.08.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Sind für die (passive) Lagerung von "gefüllten" Gasflaschen mit Chlortrifluorid (UN 1749) spezielle Anforderung bei der Lagerung im Freien bzw. in einem Lagerraum zu beachten? Sind für die (passive) Lagerung von "restentleerten" Gasflaschen mit Chlortrifluorid (UN 1749) spezielle Anforderung bei der Übernahme/Einlagerung und während der Lagerung im Freien bzw. in einem Lagerraum zu beachten?

Antwort:

Die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (TRGS 510) konkretisiert. Die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 4 der TRGS 510 sind dabei grundsätzlich zu ergreifen. Der Umfang der weiteren Schutzmaßnahmen (Abschnitte 5 bis 13) richtet sich nach der jeweiligen Art und Einstufung der Gefahrstoffe sowie der Lagermenge und ist in Tabelle 1 der TRGS 510 dargestellt. Der Abschnitt 13 ist dann zu berücksichtigen, wenn die Lagerung in einem Lager nach Abschnitt 5 erforderlich ist und die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg übersteigt. 


Für Chlortrifluorid (Gefahrenhinweise H270, H280, H330, H314, H318) bedeutet das konkret, dass neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 zusätzlich die Abschnitte 5 (ab 0,5 kg oder 1 l), 7 (ab 200 kg oder 400 l), 8 (ab 200 kg oder 400 l), 10 (ab 0,5 kg oder 1 l) und 13 (ab 0,5 kg oder 1 l jedoch erst ab einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von mehr als 200 kg) zu berücksichtigen sind. Welche Anforderungen dabei an die Lagerung in Lagerräumen sowie an die Lagerung im Freien gestellt werden, wird in den genannten Abschnitten jeweils beschrieben.


Es ist zu beachten, dass Chlortrifluorid der Lagerklasse 2A zugeordnet ist (siehe Anhang 2 der TRGS 510). Gemäß Tabelle 12 in Abschnitt 13 der TRGS 510 ist bei Überschreitung der oben genannten Mengenschwelle eine Separatlagerung gegenüber den meisten anderen Lagerklassen erforderlich. Mit wenigen anderen Lagerklassen ist eine Zusammenlagerung (in der Regel nur mit Einschränkungen) möglich.


Zum Umgang mit entleerten, ungereinigten Druckgasbehältern lässt sich festhalten: Ist gemäß TRGS 510 bei der Lagerung die Menge gefüllter Druckgasbehälter begrenzt, so dürfen restentleere, ungereinigte Druckgasbehälter in doppelter Anzahl vorhanden sein (Abschnitt 10.3 Absätze 4 und 7 der TRGS 510). Weitere Schutzmaßnahmen für entleerte Gasflaschen sind in Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen (z. B. Flaschen gegen Umfallen sichern, Ventile schließen, Ventilschutzkappen verwenden, vor gefährlicher Erwärmung schützen).