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Zählen die Benzintanks von Fahrzeugen im Showroom eines Autohauses als Lager?

KomNet Dialog 42897

Stand: 08.11.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

In einem Showroom eines Autohauses werden Fahrzeuge ausgestellt, deren Tanks mit Kraftstoff gefüllt sind. Zählt der Tankinhalt als "Lager" für Gefahrstoffe (Diesel, Benzin) oder gibt es hierzu ähnliche Regelungen wie im ADR? Ist die TRGS 510 anzuwenden, da dort Tanks explizit genannt werden? Pro Tank sind es ja nicht mehr als 200 kg, aber kumuliert (wenn ich bspw. 10 Autos ausgestellt habe) wird diese Zahl überschritten. Zählt hier die zusammengezählte Menge oder dürfen die 200 kg pro Tank nicht überschritten werden? Wie würden Sie die Situation einschätzen? Sind besondere Anforderungen an den Ausstellraum gefordert?

Antwort:

Grundsätzlich gilt bei der Lagerung von Gefahrstoffen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Diese soll den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen schützen und zwar durch Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.


Nach § 2 Absatz 5 und 6 gilt folgendes:


"(5) Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.

(6) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags."


Bei den Kraftstoffen in den Kraftstofftanks von Fahrzeugen handelt es sich jedoch um keine Tätigkeit und somit sind die Vorschriften der GefStoffV auch nicht anzuwenden.


Aus den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sind uns auch keine weiteren speziellen Lagervorschriften für Fahrzeuge, die mit Kraftstoffen betankt sind, bekannt. Grundsätzlich einzuhalten sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), da es sich bei den Fahrzeugen um Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung handelt.


Hinweis:

Wir möchten darauf hinweisen, dass durch das Baurecht der Bundesländer eventuelle weitere Einschränkungen (z. B. Brandschutz) bestehen können. Hierzu können wir keine Aussage treffen. Für eine entsprechende Anfrage wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.