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Gilt die Mengenschwelle zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten der TRGS 510 von 1.000 kg auch bei Produkten mit H226 und einem Flammpunkt von unter 55°?

KomNet Dialog 43170

Stand: 01.07.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Gilt die Mengenschwelle zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten der TRGS 510, 5.1/7. von 1.000 kg auch bei Produkten mit H226 mit einem Flammpunkt von unter 55°C?

Antwort:

Die TRGS 510 konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Für entzündbare Flüssigkeiten, die mit H226 gekennzeichnet sind, gilt, dass bei Lagermengen über 1.000 kg, zusätzlich zu den allgemeinen Maßnahmen nach Nummer 4, unter anderem auch die zusätzlichen Maßnahmen nach Nummer 5 einzuhalten sind (vgl. Tabelle 1 sowie Nummer 5.1 der TRGS 510).


Die Kennzeichnung H226 erfolgt laut Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C.


Bei der ausschließlichen Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten, die mit H226 gekennzeichnet sind, jedoch einen Flammpunkt über 55 °C aufweisen (z. B. Diesel, Heizöl) kann auf die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Nummer 5 verzichtet werden (Tabelle 1 Fußnote 1 der TRGS 510).


Die unter Nummer 5.1 genannte Mengenschwelle von 1.000 kg gilt somit für entzündbare Flüssigkeiten, die mit H226 gekennzeichnet sind, jedoch einen Flammpunkt bis zu 55 °C aufweisen.