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Wie begründet sich das Zusammenlagerungsverbot von Stoffen unterschiedlicher Lagerklassen in diesem Fall?
KomNet Dialog 44164
Stand: 25.08.2025
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen
Frage:
In unserem Lager werden brennbare Flüssigkeiten der Lagerklasse 3 eingelagert. Die baulichen und brandschutztechnischen Bedingungen sind ordnungsgemäß eingehalten. Gemäß der Lagerklassentabelle in der TRGS 510 dürfen dort keine Stoffe der Lagerklasse 4.1B einlagert werden. Die Produkte, um die es sich in diesem Fall handelt, sind Desinfektionstücher, die mit Isopropanol (LK3) getränkt sind. Wie begründet sich das Zusammenlagerungsverbot in diesem Fall? Eine Erhöhung der Gefährdungen, oder ein abweichender Brandschutz ist aus unserer Sicht nicht erkennbar. Vielen Dank
Antwort:
Grundsätzlich dürfen Gefahrstoffe und Lagergüter nur in den Fällen gemeinsam gelagert werden, in denen eine Erhöhung der Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Dies gilt als erfüllt, wenn die Gefahrstoffe/Lagergüter gleichartige Gefahreneigenschaften aufweisen und gleichartige Sicherheitsmaßnahmen erfordern (TRGS 510 Abschnitt 13.1 und 13.2)
Von einer Erhöhung in diesem Sinne kann ausgegangen werden, wenn
- durch Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze) darauf hingewiesen wird,
- in Sicherheitsdatenblättern oder vergleichbaren Quellen unterschiedliche Maßnahmen zur Brandbekämpfung oder beim Handling der Gefahrstoffe gefordert werden
- in Schriften der Unfallversicherungsträger oder Sachversicherer auf entsprechende Gefährdungen hingewiesen wird. (TRGS 510 Abschnitt 13.2 Abs. 3)
Wenn sich aus diesen Informationen Hinweise darauf ergeben, dass
- unterschiedliche Löschmittel benötigt werden
- unterschiedliche Temperaturbedingungen einzuhalten sind
- gelagerte Stoffe gefährlich miteinander reagieren können (z.B. durch Bildung entzündlicher oder giftiger Gase, Entstehung eines Brandes)
ist eine Zusammenlagerung nicht zulässig (TRGS 510 Abschnitt 13.2 Abs.4)
In Einzelfällen kann aber auf Grundlage von Abschnitt 13.4 TRGS 510 eine gemeinsame Lagerung möglich sein
Abschnitt 13.4 Spezifische und abweichende Regelungen
"(1) Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig, wenn
- nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse,
- [...]
- keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist.
[...]
(3) Im Einzelfall kann aufgrund geeigneter Brandschutzkonzepte oder der Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen von den Regelungen dieses Abschnitts 13 abgewichen werden."
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist hierbei zu überprüfen, ob durch die gemeinsame Lagerung eine Gefährdungserhöhung eintritt, weil unterschiedliche Löschmittel benötigt werden oder gefährliche Reaktionen eintreten können.
Ist dies bei gemeinsamer Lagerung nach sorgfältiger und sachkundiger Gefährdungsbeurteilung nicht anzunehmen und ein geeignetes Brandschutzkonzept vorhanden, kann in Einzelfällen abgewichen werden.