Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Was ist bei der Einlagerung von Löschanlagen auf 10.000 qm bezogen auf die TRGS 510 zu beachten?

KomNet Dialog 44166

Stand: 29.07.2025

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

Favorit

Frage:

Wir wollen in unserer Lagerhalle (10 000 Quadratmeter) Löschanlagen einlagern. Es handelt sich um Löschanlagen auf einer Palette verpackt (Abm. 160 x 80 cm); diese bestehen aus der eigentlichen Löschanlage, Verrohrung und CO2- Flasche. Die meisten CO2-Flaschen haben ein Füllgewicht von 5 kg, einige wenige Löschsysteme werden mit 10 kg CO2 befüllt. Muß ich hier die Anforderungen der TRGS 510 berücksichtigen?  

Antwort:

Grundsätzlich ist für die Lagerung zu prüfen, ob von der Lagerung eine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht. Sind Beschäftigte tätig, gilt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und somit auch die TRGS 510. Weiterhin ist auch aus Gründen der Dokumentationspflicht gegenüber dem Sachversicherer der Lagerhalle zu prüfen, ob die Schutmaßnahmen für das Lagergut ausreichend sind, um im Falle eines Brandes versichert zu sein.

Grundelement der Dokumentation ist eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 6 Gefahrstoffverordnung und Abschnitt 3 Abs. 1 und 2 der TRGS 510. Grund ist die Lagerung von CO2

Kohlendioxid (CO2) ist ein Gefahrstoff, dessen Wirkung ab einer bestimmten Konzentration die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet. So reichen bei einer Konzentration von ca. 8-10 Vol.-% wenige Atemzüge bis zum Eintreten von Bewusstlosigkeit mit kurzfristig folgendem Tod. CO2 ist ein nicht brennbares, nicht ätzendes, farb- und geruchloses Gas. 

Diese Gefährdung ist bei der Lagerung zu betrachten. Die Gesamtlagermenge ist in einem Gefahrstoffverzeichnis gem. § 6 Abs.12 GefStoffV zu dokumentieren und die Wahrscheinlichkeit des Austretens von CO2 beim Transport der einzelnen Verpackungen durch nicht sachgemäße Handhabung ist zu berücksichtigen..

Notwendige Schutzmaßnahmen bei ungewollter Freisetzung sind ebenso zu betrachten als auch die Bereitstellung notwendiger persönlicher Schutzausrüstung gem. § 7 Abs. 4 GefStoffV.

Weiterhin sind die Beschäftigten gem. § 14 GefStoffV in geeigneter Weise jährlich zu unterweisen. Darin sind die Gefährdungen durch ungewollte Freisetzung insbesondere zu betrachten und die notwendigen Schutzmaßnahmen sind durchzusprechen und ggfs., im Rahmen einer Evakuierungsübung zu testen.


CO2 in der vorliegenden Form ist gem. TRGS 510 in der Tabelle 2 und Tabelle 7 wie folgt eingestuft:

Gase unter Druck, nicht akut toxisch

Kat. 1, 2, 3, nicht entzündbar und

nicht oxdierend

H280, H281 > 50 kg

und > 1 Flasche

Es gelten die allgemeinen Schutzanforderungen des Abschnitt 5 als gesamter Abschnitt.

Es sind bei größeren Lagermengen, die hier ja vorliegen, die Schutzmaßnahmen des Abschnitts 10 einzuhalten. Insbesondere Lagerabstände und die Einhaltung des Abschnitts 10.3 Abs. 5 ist hier wichtig.

"Räume, in denen Druckgasbehälter gelagert werden, müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden. Ist eine ausreichende natürliche Lüftung nicht sicherzustellen, sind Schutzmaßnahmen nach Absatz 4 Nummer 1 vorzusehen. Die in Satz 2 geforderte Größe der Lüftungsöffnung kann auf die für die Lagerung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern vorgesehene Bodenfläche bezogen werden, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar an diesem Lagerbereich befindet."