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Bezieht sich die Mengenangabe bei Zusammenlagerungsverboten gemäß TRGS 510 auf die Höchstmenge der in einem Lager gelagerten Gefahrstoffe oder auf einzelne Brandabschnitte?

KomNet Dialog 13282

Stand: 16.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Die TRGS 510 sieht vor, dass die Zusammenlagerungsregelungen gemäß Ziffer 7 der TRGS nicht gelten, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse. Bezieht sich die Mengenangabe auf die Höchstmenge der in einem Gebäude/Lager gelagerten Gefahrstoffe (sozusagen alle Gefahrstoffe in allen Lagerabschnitten)? Oder kann ein Lager unterteilt werden, beispielsweise in Brandschutzkeller und übriges Lager, und in den beiden Räumen dürfen die Höchstmengen jeweils nicht überschritten werden?

Antwort:

Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Danach gilt weiter:


"Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die besondere Anforderungen zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen erfüllen und dazu bestimmt sind, Gefahrstoffe zum Lagern aufzunehmen. Hierzu zählen auch Container oder Schränke.

Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen

1. in Gebäuden durch Wände und Decken, die die sicherheitstechnischen Anforderungen

erfüllen, oder

2. im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände

getrennt ist. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten gelten als Lagerabschnitt.

Getrenntlagerung liegt vor, wenn verschiedene Stoffe in demselben Lagerabschnitt durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z. B. durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nichtbrennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in getrennten Auffangräumen voneinander getrennt werden.

Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten."


Unter Beachtung o. g. Definitionen wird klar, dass die Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln (.... nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse) gemäß Nummer 7 Absatz 6 auf ein Lager bzw. ein Lagerabschnitt zu beziehen ist. Liegt eine Separatlagerung vor im Sinne der v. g. Definition, können die Mengen je separaten Abschnitt genutzt werden. Bei einer reinen Getrenntlagerung gem. o. g. Definition nicht.


Hinweis:

Im Einzelfall kann aufgrund geeigneter Brandschutzkonzepte und/oder der Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen von den Regelungen der Zusammenlagerungstabelle abgewichen werden.