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Ist für eine passive Lagerung von Aerosolpackungen (Farbsprühdosen) >20 kg Nettovolumen ein Gefahrstoffschrank mit technischer Belüftung nötig, wenn die Lagerung im Freien stattfindet?

KomNet Dialog 43338

Stand: 16.11.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Ist für eine passive Lagerung von Aerosolpackungen (Farbsprühdosen) >20 kg Nettovolumen ein Gefahrstoffschrank mit technischer Belüftung nötig, wenn die Lagerung im Freien auf einem eingezäunten Gelände mit einem Mindestabstand von mehr als 10 m zum nächsten Gebäude stattfindet? Oder wäre hier auch eine frostfreie Lagerung in einem isolierten Container/Schrank ohne Be- und Entlüftung möglich?

Antwort:

Zur Beantwortung Ihrer Frage ist die TRGS 510 heranzuziehen.

 

zu Frage 1) 

Für die Lagerung von Aerosolpackungen (gekennzeichnet mit H229) mit einer Lagermenge >20 kg sind grundsätzlich die im Abschnitt 4 (inkl. der zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Nr. 4.3) der TRGS 510 beschriebenen Schutzmaßahmen zu berücksichtigen. Als besondere Schutzmaßnahme wird unter Punkt 4.2 Absatz 6 aufgeführt, dass gefüllte Aerosolpackungen nicht einer Erwärmung von mehr als 50 °C durch Sonnenbestrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden dürfen. Eine Lagerung in einem Sicherheitsschrank wird nicht gefordert.

 

Für die Lagerung im Freien von Aerosolpackungen mit entzündbaren oder extrem entzündbaren Aerosolen (gekennzeichnet mit H222, H223) müssen weitere Anforderungen umgesetzt werden. Nach Tabelle 1 der TRGS 510 sind bei einer Lagermenge >20kg zusätzlich die Anforderungen der Nr. 11 und bei einer Lagermenge von >200 kg zusätzlich die Anforderungen der Nr. 6 zu berücksichtigen. Eine Lagerung in Sicherheitsschränken ist dort allerdings ebenfalls nicht vorgeschrieben.

 

Zudem weisen wir darauf hin, dass eine mögliche Explosionsgefährdung (unter anderem um notwendige Abstände zu Gebäuden zu ermitteln) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden muss.

 


Zu Frage 2)

Bei der Lagerung in einem Container, ist zu berücksichtigen, dass es sich nach der Definition unter Punkt 2 Absatz 5 der TRGS 510 nicht um eine Lagerung im Freien handelt.


Das bedeutet, dass unter anderem bei der Lagerung von Aerosolpackungen mit entzündbaren oder extrem entzündbaren Aerosolen (gekennzeichnet mit H222, H223) die baulichen Anforderungen und der Brandschutz laut Nr. 11.2 Absatz 2 beachtet werden muss. Danach müssen Lagerräume eine ausreichende Belüftung besitzen und den Anforderungen an den Explosionsschutz gemäß Anlage 5 der TRGS 510 genügen.



Hinweis: Nr. 11 gilt auch für nicht als gefährlich gekennzeichnete Aerosolpackungen ab 200 kg, falls diese nicht in geschlossenen Gitterboxen gelagert werden, die im Falle eines Zerknalls eine Freisetzung verhindern.