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Dürfen Stickstoff-Gasflaschen (z.B. 99,8 % N2-Anteil) unter Berücksichtigung der maximal möglichen Sauerstoffverdrängung ohne Gasflaschenschrank in einer Fertigungshalle gelagert werden?

KomNet Dialog 44131

Stand: 26.05.2025

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Dürfen Stickstoff-Gasflaschen (z.B. 99,8 % N2-Anteil) unter Berücksichtigung der maximal möglichen Sauerstoffverdrängung ohne Gasflaschenschrank in einer Fertigungshalle gelagert werden? Wenn also angenommen wird, dass der vollständige Gasflascheninhalt die Luft im Raum verdünnt/kontaminiert und dabei jedoch gewährleistet ist, dass die Restsauerstoffkonzentration >17% betragen würde um eine Erstickungsgefahr auszuschließen. Gibt es dabei Unterschiede für Einzelbehälter (50 l, 200 bar) und Gasflaschenbündel (12 x 50 l, 200 bar) und über welchen Zeitraum dürfen Stickstoffbehälter ohne Gasflaschenschrank zu bspw. Testzwecken eingesetzt werden?

Antwort:

Die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zur Lagerung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern werden in der Technischen Regel für Gefahrstoffe „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (TRGS 510) konkretisiert.

Gase unter Druck, die mit H280 oder H281 gekennzeichnet sind (z. B. Stickstoff) dürfen außerhalb eines Gefahrstofflagers, also z. B. in einer Fertigungshalle, nur dann aufbewahrt werden, wenn die Menge 1 Flasche bzw. 50 kg nicht überschreitet und die Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 der TRGS 510 ergriffen werden. Darüberhinausgehende Mengen müssen in einem Gefahrstofflager unter zusätzlicher Berücksichtigung der Abschnitte 5, 10 und 13 gelagert werden. (siehe Tabelle 1 der TRGS 510)

Die TRGS 510 gilt nicht für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden (Abschnitt 1 Absatz 3 der TRGS 510). Für diese Tätigkeiten sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen, z. B. zur Vermeidung von Gefährdungen durch eine erstickende Wirkung, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV festzulegen. Hierbei ist die Technische Regel für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“ (TRGS 407) zu berücksichtigen.