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Worauf bezieht sich die "Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von max. 200 kg"?

KomNet Dialog 43760

Stand: 06.02.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

In der TRGS 510 Pkt. 1 Anwendungsbereich wird im Absatz (10) angeführt, dass " Abweichend von Absatz 9 brauchen die Maßnahmen des Abschnitts 13 nicht ergriffen zu werden, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg nicht überschreitet". Worauf bezieht sich die "Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von max. 200 kg"? Bezieht sich dies auf "eine Betriebsanlage", "einen Lagerabschnitt im Sinne der TRGS 510"/"einen Sicherheitsschrank zB. F90"? Dürfen in einer Betriebsanlage, bei Positionierung von zwei oder mehr Sicherheitsschränken (Feuerwiderstandsdauer 90 min) in einem Raum, jeder dieser Sicherheitsschränke mit jeweils maximal 200 kg Gefahrstoff (ohne Einschränkung der LGK/ohne Anwendung von Abschnitt 13 TRGS 510 (Zusammenlagerungstabelle) beaufschlagt werden?

Antwort:

Die Anforderungen des Abschnitt 13 der TRGS 510 gelten dann, wenn die Lagerung im „Lager“ gemäß Abschnitt 5 erforderlich ist und zusätzlich die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg überschreitet (Abschnitt 13.1 Absätze 1 und 2 der TRGS 510). Die Menge von 200 kg gilt in Bezug auf Abschnitt 5.1 Absatz 1 der TRGS 510 grundsätzlich pro „Brand(bekämpfungs)abschnitt“ (zur Definition siehe Abschnitt 2 Absatz 4 der TRGS 510), Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit (zur Definition siehe Abschnitt 2 Absatz 17 der TRGS 510).


Bei der Lagerung in Lagern werden einzelne Brand(bekämpfungs)abschnitte auch „Lagerabschnitte“ genannt. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 min gelten als eigene „Lagerabschnitte“ im Sinne der TRGS 510 (vgl. Abschnitt 2 Absatz 12) und erfüllen somit auch die Anforderungen an die „Separatlagerung“ gemäß Abschnitt 13.2 Absatz 5 der TRGS 510. Gemäß Anhang 1 Abschnitt A.1.2 Absatz 3 der TRGS 510 ist die Anzahl der entsprechenden Sicherheitsschränke pro Brand(bekämpfungs)abschnitt / Nutzungseinheit nicht begrenzt.


Fazit:

Wenn in einem Raum mehrere Sicherheitsschränke gemäß Anhang 1 der TRGS 510 mit jeweils bis zu 200 kg Gefahrstoffen genutzt werden, ist Abschnitt 13 der TRGS 510 für jeden Lagerabschnitt bzw. Sicherheitsschrank separat zu betrachten und findet somit keine Anwendung.