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In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob es sich bei der Änderung/Veränderung um eine wesentliche Veränderung der Maschine handelt. Im Falle einer wesentlichen Veränderung sind alle Maßnahmen durchzuführen, die auch für neue Maschinen anzuwenden sind (Gefahrenanalyse unter Beachtung der einschlägigen Normen, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, etc.). Auf die Maschinenrichtlinie RL 2006/42/EG ...
Stand: 08.08.2019
Dialog: 23498
In diesem Fall wäre zunächst zu ermitteln, ob es sich bei dem Umbau bzw. bei der Erweiterung um eine wesentliche Veränderung der Maschine (hier Standard-Hubarbeitstisch) handelt. Eine Hilfe hierzu bietet Ihnen das Interpretationspapier des BMA und der Länder zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" an.Sollte die Ermittlung eine wesentlichen Veränderung ergeben, sind Sie als Hersteller ...
Stand: 20.05.2014
Dialog: 21144
Vor einer Änderung einer Maschine, wie hier z. B. einer Kreissäge, ist eine Risikobeurteilung (siehe z. B. DIN EN ISO 12100) durchzuführen und festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Maschine nach der Änderung weiterhin sicher betreiben zu können. Anhand des Ergebnisses der Riskobeurteilung ist danach zu prüfen, ob es sich dabei um eine "wesentliche Veränderung" handelt. Hierzu ...
Stand: 29.01.2016
Dialog: 22193
ist automatisch ein Maschinenhersteller und muss die Anforderungen der MRL erfüllen. Das gilt auch für denjenigen der eine wesentlich veränderte Maschine zum ersten Mal in Betrieb setzt. (§ 2 Buchstabe i) der MRL) Bei einer nicht wesentlichen Veränderung einer Maschine wird daher keine „neue“ Maschine im Verkehr gebracht und daher ist keine „neue“ Konformitätserklärung erforderlich. b) Wesentliche Veränderung ...
Stand: 17.10.2017
Dialog: 30525
Traktoren als landwirtschaftliche Zugmaschinen unterliegen zum einen der Traktorenrichtlinie 2003/37/EG und -soweit die Traktorenrichtlinie keine technischen Anforderungen stellt - der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.Änderungen an einem Traktor können somit die strassenverkehrsrechtliche Zulassung berühren und auch die Anforderungen der Maschinenrichtlinie betreffen.Eine wesentliche Veränderungen ...
Stand: 22.05.2013
Dialog: 18576
Aus Sicht der Produktsicherheit handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine wesentliche Veränderung der verketteten Maschine. Eine wesentliche veränderte Maschine wird wie eine neue Maschine behandelt. Die Bestimmungen des ProdSG und der 9. ProdSV sind in Gänze anzuwenden. Hier ist anzunehmen, dass vermutlich der Softwareanbieter als Hersteller der veränderten Maschinen anzusehen ...
Stand: 30.08.2016
Dialog: 27357
Produkte, an denen erhebliche Veränderungen vorgenommen wurden, können als neue Produkte angesehen werden. Sie müssen den Bestimmungen der anwendbaren Richtlinien entsprechen, wenn sie in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Im Bereich der Maschinenrichtlinie - MRL - gilt dies auch bei der Herstellung für den Eigenbedarf. Ob eine Maschine wesentlich verändert ...
Stand: 02.10.2019
Dialog: 22085
und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.Dabei ist auch zu klären, ob es sich bei nötigen Maßnahmen um eine wesentliche Veränderung handelt. Wird eine Maschine wesentlich verändert, gelten die gleichen Anforderungen, die auch für neue Maschinen gelten (dies gilt auch für Maschinen des Eigengebrauchs, also im eigenen Betrieb genutzte Maschinen).Ein Ablaufschema mit Entscheidungsschritten, ob ...
Stand: 23.05.2017
Dialog: 13762
Die Frage lässt sich anhand der gemachten Angaben nicht eindeutig beantworten.Gemäß Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - gilt:Jede Änderung einer Maschine muss im Rahmen einer Risikobeurteilung untersucht werden. Zeigt das Ergebnis, dass neue/zusätzliche Gefährdungen zu erwarten sind, die mit einem erheblichen Risiko verbunden sind, liegt eine wesentliche Veränderung vor. Dies gilt ...
Stand: 26.04.2013
Dialog: 18400
Die Schlauchpflegeanlage ist eine Maschine i.S. der Maschinenrichtlinie - MRL und ein Arbeitsmittel i. S. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Wenn die Anlage optimiert werden soll, ist vor dem Umbau im Rahmen einer Risikobeurteilung festzulegen, ob der Umbau die Anlage wesentlich verändert (siehe hierzu das Interpretationspapier des BMAS "Wesentliche Veränderung von Maschinen ...
Stand: 11.03.2020
Dialog: 15823
der Anforderungen des Anhangs 1 BetrSichV ggf. Nachrüstpflichten ergeben. Sofern bei der Installation 2006 eine wesentliche Veränderung an der Maschine vorgenommen ergeben sich daraus u. U. ebenfalls Nachrüstpflichten (siehe auch Interpretationspapier "Wesentliche Veränderungen von Maschinen").Hinweis:Zur Bedienung des Förderbandes werden Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber (hier der Lieferant) beschäftigt ...
Stand: 28.06.2013
Dialog: 18859
Der von Ihnen beabsichtigte Umbau bedingt eine vorausgehende Risikobeurteilung und stellt offensichtlich auch eine wesentliche Veränderung dar. Die Frage, die sich Ihnen hier offenbar in diesem Zusammenhang stellt ist, ob auf die "neue" Maschine (Bohrmaschine wird zur Trennmaschine von Keramik) das Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen nach Anhang IV der RL 2006/42/EG erforderlich (wie u ...
Stand: 13.03.2020
Dialog: 19660
Wie Sie in Ihrer Frage ausführen, haben die Labornetzteile eine CE-Kennzeichnung. Die Labornetzteile wären somit von einem Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereit gestellt worden. Konformitätsbewertungen (Verfahren zur Bewertung, ob bei elektrischen Betriebsmitteln die Sicherheitsziele nach Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU erreicht worden sind) wurden ausgestellt. Die CE-Kennzeichnu ...
Stand: 12.09.2017
Dialog: 30013
werden muss.Liegt eine wesentliche Veränderung vor, ist ein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durch den Hersteller durchzuführen. Hersteller ist dann derjenige, unter dessen Verwantwortung die Umbaumaßnahmen durchgeführt werden; dies kann bei Maschinen auch der Betreiber selber sein.Generell gilt für Maschinen (Geräte, Produkte), die auch Arbeitsmittel darstellen, folgendes:Unter der Voraussetzung ...
Stand: 02.01.2024
Dialog: 30882
nicht wesentlich im Sinne der MRL ist, werden Sie als Betreiber nicht zum neuen Hersteller der Maschine. Die vorliegende Konformitätserklärung i.V. mit der Dokumentation der nachgerüsteten Anschlagpunkte reicht für Sie als Betreiber als Nachweis für die Sicherheit der Hubarbeitsbühne aus. ...
Stand: 19.01.2017
Dialog: 28296
des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) beschaffen sein muss. In diesem Anhang sind im Wesentlichen die Schutzziele festgelegt. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, kann der Hersteller je nach dem Ergebnis seiner Gefahrenanalyse und unabhängig vom Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 52 auf einzelne Elemente der DGUV Vorschrift 52 zurückgreifen. ...
Stand: 15.08.2019
Dialog: 4601
Schweißtische fallen i. d. R. nicht in den harmonisierten Bereich der europäischen Produktvorschriften. Sie haben weder bewegliche Bauteile mit Antrieb (Kriterium für Maschinen) noch elektrische Ausrüstungsteile (Kriterium für Niederspannungsgeräte). Das Vorliegen einer Konformitätserklärung ist daher auch bei neuen Produkten nicht zu erwarten. An gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung inst ...
Stand: 29.11.2021
Dialog: 43610
Durch die Erweiterung des Maschinenparks - so wie in der Frage beschrieben - dürfte diese Gesamtheit von Maschinen (Art. 2 a Maschinenrichtlinie - RL 2006/42/EG) wesentlich verändert werden. Eine Drehzahlveränderung an Maschinen kann zu neuen oder ausgedehnten Gefahrenbereichen an Maschinen führen und sind somit in die Risikobeurteilung (Anhang I Nr.1 Maschinenrichtlinie) einzubeziehen. Ob ...
Stand: 28.01.2020
Dialog: 43027
. Ist die Maschine für den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung konstruiert und gebaut, muss sie einen entsprechenden Hinweis tragen. Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht sein. Diese Hinweise unterliegen den Anforderungen der Nummer 1.7.1. Muss ein Maschinenteil während der Benutzung mit Hebezeugen gehandhabt ...
Stand: 13.11.2014
Dialog: 12943
, in denen Not-Halt-Befehlsgeräte nicht erforderlich sind. Die erste Ausnahme gilt, wenn durch ein Not-Halt-Befehlsgerät das Risiko im Vergleich zum normalen Stillsetzen nicht verringert werden könnte oder hierdurch neue Risiken entstehen würden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine wesentlich schnellere Stillsetzung als mit der normalen Befehlseinrichtung für das Stillsetzen ...
Stand: 21.02.2023
Dialog: 43761