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Stellen die beschriebenen Umbaumaßnahmen an einem Traktor eine wesentliche Änderung dar?

KomNet Dialog 18576

Stand: 22.05.2013

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

An einem Traktor wurden folgende Umbaumaßnahmen durchgeführt: Die Bedienhebel der Hydrauliksteuergeräte wurden auf eine Einhandbetätigung mittels Kreuzhebel umgebaut. Das weitere wurde ein Steuerblock mit Mengenregler in die Hydraulik Anlage eingebaut, welcher außerhalb der Kabine sitzt und von da aus auch eingestellt werden muss. Liegt in diesem Fall eine wesentliche Veränderung des Traktors vor? Muss die veränderte Bedienung in einer Betriebsanleitung festgehalten werden?

Antwort:

Traktoren als landwirtschaftliche Zugmaschinen unterliegen zum einen der Traktorenrichtlinie 2003/37/EG und -soweit die Traktorenrichtlinie keine technischen Anforderungen stellt - der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.


Änderungen an einem Traktor können somit die strassenverkehrsrechtliche Zulassung berühren und auch die Anforderungen der Maschinenrichtlinie betreffen.


Eine wesentliche Veränderungen einer Maschine liegt dann vor, wenn sich durch die Änderung neue oder andere Gefährdungen und Risiken ergeben. Siehe hierzu das Interpretationspapier BMAS und der Länder zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen".


Grundlage für eine abschließende Beurteilung, ob es sich um eine "wesentliche Veränderung" handelt, ist die von Ihnen durchzuführende Risikobeurteilung.


In jedem Fall müssen Sie bei der Benutzung des Traktors durch Arbeitnehmer die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung beachten. Hiernach ist nach der Änderung der Traktor durch eine befähigte Person dahin gehend zu prüfen, dass er weiterhin sicher betrieben werden kann und zum anderen sind die Arbeitnehmer anhand einer Betriebsanweisung in die sichere Benutzung zu unterweisen.


Im weiteren ist auch zu beachten, dass die Verlegung der Hydraulikleitungen am Traktor mit Gegenstand der EU-Typgenehmigung nach RL 2003/37/EG ist und Änderungen hieran das Erlöschen der EG-Typgenehmigung zur Folge haben kann.