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Welche Vorschriften sind für Krane zu beachten, die integrierter Teil von Maschinen sind?

KomNet Dialog 4601

Stand: 15.08.2019

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

In der DGUV Vorschrift 52 "Krane" wird unter Allgemeines § 1 Geltungsbereich Absatz 2 beschrieben, dass diese UVV nicht gilt für Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschliesslich zu deren Beschickung dienen. Wir haben Wandschwenkkrane (200 kg), die ausschliesslich diesem Zweck dienen. Welche Vorschrift muss ich diesbezüglich beachten? Hintergrund der Frage: wir möchten weitere vier Anlagen mit solch einer Hebeeinrichtung (ist im Prinzip ein Wandschwenkkran) ausrüsten. Dies verursacht enorme Kosten und deshalb suchen wir eine entsprechend preisgünstige Lösung, die allerdings auch die erforderliche Sicherheit bieten soll.

Antwort:

Bei der Beantwortung der Frage wird von folgender Voraussetzung ausgegangen:


Der Kran besteht aus einer Säule, die an der maschinellen Einrichtung angebracht wird. Am oberen Ende dieser Säule befindet sich ein Ausleger, der von Hand geschwenkt wird. Der Ausleger dient gleichzeitig als Führungsschiene für die Laufkatze. Die einzige kraftbetätigte Bewegung besteht in dem Heben und Senken der Last.

Beim Montieren dieses Kranes an die maschinelle Einrichtung wird nicht in die Steuerung dieser Einrichtung eingegriffen.


Entsprechend § 2 Abs. 2 der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) ist eine Maschine im Sinne dieser Verordnung eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstückes, zusammengefügt sind.


Diese Definition trifft auf diesen Kran zu, so dass die 9. ProdSV beim Inverkehrbringen des Kranes anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass der Kran entsprechend den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) beschaffen sein muss. In diesem Anhang sind im Wesentlichen die Schutzziele festgelegt. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, kann der Hersteller je nach dem Ergebnis seiner Gefahrenanalyse und unabhängig vom Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 52 auf einzelne Elemente der DGUV Vorschrift 52 zurückgreifen.