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Ist nach Optimierung der Schlauchpflegeanlage der Feuerwehr eine Gefährdungsanalyse im Sinne der Maschinenrichtlinie erforderlich?

KomNet Dialog 15823

Stand: 11.03.2020

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

Die Schlauchpfleanlage einer Feuerwache soll optimiert werden. Die Anlage ist seit 1990 im Betrieb. Ist nach Optimierung der Anlage die Durchführung einer Gefährdungsanalyse im Sinne der Maschinenrichtlinie erforderlich oder reicht es aus, wenn die Anforderungen der UVV Feuerwehr eingehalten werden und eine Gefährdungsbeurteilung durchgefüfhrt wird? Ist die Optimierung der Anlage einem Neubau gleichzusetzen, der nach Maschinenrichtlinie geprüft werden muss?

Antwort:

Die Schlauchpflegeanlage ist eine Maschine i.S. der Maschinenrichtlinie - MRL und ein Arbeitsmittel i. S. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Wenn die Anlage optimiert werden soll, ist vor dem Umbau im Rahmen einer Risikobeurteilung festzulegen, ob der Umbau die Anlage wesentlich verändert (siehe hierzu das Interpretationspapier des BMAS "Wesentliche Veränderung von Maschinen").

Wird die Anlage wesentlich verändert, ist dies mit einem erstmaligen Inverkehrbringen gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen der Maschinenverordnung- 9. ProdSV, insbesondere § 3 zu erfüllen sind (Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG- MRL, Dokumentation nach Anhang VII MRL, Informationen (insbes. Betriebsanleitung nach Anhang I MRL), Durchführung des Komformitätsbewertungsverfahrens gem. § 4 MaschV, Komformitätserklärung nach Anhang II MRL, CE-Kennzeichnung gem. § 5 9. ProdSV). Der Umbau der Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden (auch bei Eigengebrauch).

Anschließend muss die Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 BetrSichV vor der Benutzung angepasst werden.


Wird die Anlage nicht wesentlich verändert, muss sie nach dem Umbau weiterhin mindestens den Anforderungen der BetrSichV entsprechen. Auch hier sollte der Umbau der Maschine unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Risikobeurteilung erfolgen.

Nach Änderung der Anlage ist auch hier die Gefährdungsbeurteilung vor der weiteren Benutzung ggf. anzupassen.


Die Vorschriften der Unfallversicherungsträger wie z.B. DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" und DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus" können bei der Erstellung der Risikobeurteilung und der Gefährdungsbeurteilung hilfreich sein (http://publikationen.dguv.de/).