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Was ist zu beachten, wenn an einer 6 Jahre alten Kreissäge ein selbstgebauter seitlicher Schiebetisch montiert wird?

KomNet Dialog 22193

Stand: 29.01.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

An einer ca. 6 Jahre alten Kreissäge wurde ein selbstgebauter seitlicher Schiebetisch montiert, um größere Platten zu sägen. Was ist zu beachten aus Sicht der Arbeitssicherheit? Wie sieht es mit der CE des Herstellers aus?

Antwort:

Vor einer Änderung einer Maschine, wie hier z. B. einer Kreissäge, ist eine Risikobeurteilung (siehe z. B. DIN EN ISO 12100) durchzuführen und festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Maschine nach der Änderung weiterhin sicher betreiben zu können. Anhand des Ergebnisses der Riskobeurteilung ist danach zu prüfen, ob es sich dabei um eine "wesentliche Veränderung" handelt. Hierzu ist vom Bundesarbeitsministerium ein "Interpretationspapier - Wesentliche Veränderung von Maschinen" veröffentlicht worden. Sollten Sie zum Ergebnis kommen, dass eine wesentliche Veränderung vorliegt, werden Sie zum Hersteller dieser (wesentlich veränderten) Maschine und müssen alle Anforderungen der Maschinenverordnung - 9.ProdSV - i. V. m. der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen.

Informationen bietet auch der "Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG". In jedem Fall (unabhängig davon, ob eine wesentlich Veränderung vorliegt oder nicht) müssen sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - i. V. m. § 3 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV sicherstellen, dass die von Ihnen geänderte Maschine für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist und den Anforderungen des § 5 BetrSichV entspricht, d. h. sie muss mindestens den Anforderungen des § 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln der BetrSichV genügen. Zudem ist die Maschine nach einem die Sicherheit beeinflussenden Umbau vor ihrer Wiederinbetriebnahme durch eine befähigte Person (TRBS 1203 "Befähigte Personen") gemäß § 10 BetrSichV auf ihren sicheren Zustand hin zu prüfen.