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KomNet-Wissensdatenbank

Muss bei der Erweiterung einer Förderanlage der alte Anlagenteil auf die aktuellen Sicherheitsstandards nachgerüstet werden?

KomNet Dialog 18400

Stand: 26.04.2013

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

Betrifft: Stetigförderer / EN 619 / Nachrüstpflicht des Betreibers Es geht um eine bestehende und abgenommene Förderanlage für Behälter/Paletten aus dem Jahre 1990. Die damaligen Sicherheitsvorrichtungen, wie Zäune, Durchgänge mit Sicherheitsschaltern und Warnschilder wurden eingehalten. In 2012 wurde diese Anlage von dem Hersteller erweitert, dieser neue Anlagenteil entspricht den neusten Normen und Anforderungen. Es wurden Sicherheitslichtschranken, Schranken, Absperrungen etc. eingesetzt. Jetzt haben wir unterschiedliche Sicherheitsstandards an der Gesamtanlage. Sind wir verpflichtet, die damalige Anlage entsprechend den neusten Vorschriften nachzurüsten?

Antwort:

Die Frage lässt sich anhand der gemachten Angaben nicht eindeutig beantworten.

Gemäß Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - gilt:

Jede Änderung einer Maschine muss im Rahmen einer Risikobeurteilung untersucht werden. Zeigt das Ergebnis, dass neue/zusätzliche Gefährdungen zu erwarten sind, die mit einem erheblichen Risiko verbunden sind, liegt eine wesentliche Veränderung vor. Dies gilt auch, wenn der Hersteller als Folge solcher Gefährdungen sicherheitstechnische Gegenmaßnahmen vorsieht.

Eine Anlage, an der nach Inbetriebnahme bedeutende Veränderungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, kann als neue Anlage angesehen werden. Dies ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Wird eine umgebaute oder modifizierte Anlage als neue Anlage eingestuft, muss sie den Bestimmungen der (heutigen) anwendbaren Richtlinien entsprechen, wenn sie in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wird. Dies ist anhand des entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens zu überprüfen, sofern das aufgrund der Risikobewertung für notwendig erachtet wird.