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KomNet-Wissensdatenbank

Muss beim Austausch eines Roboters in einer Anlage eine neue Konformitätserklärung erfolgen?

KomNet Dialog 30525

Stand: 17.10.2017

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

In einer Absackanlage, welche vor 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist, soll der vorhandene Roboter gegen einen identischen neuen Roboter getauscht werden. Der neue Roboter wird mit einer Einbauerklärung (Verbot der Verwendung) ausgeliefert. Muss, damit die Anlage rechtskonform betrieben werden kann, für die Gesamtanlage die Konformität erklärt werden? Oder kann der Roboter einfach so getauscht werden ohne die Konformität für die Gesamtanlage zu erklären? Wobei sich dann das Problem ergibt, das die Sicherheitstechnik nicht den heutigen Anforderungen genügt, da der Roboter einen Perfomance Level von mind. D benötigt, die vorhandene Sicherheitstechnik aber z.B. nur einkanalig ist. Somit kann doch keine Konformität erklärt werden und der neue Roboter eigentlich nicht in Betrieb genommen werden. Oder gibt es einen anderen legalen Weg, den Roboter zu tauschen ohne die Konformität erklären zu müssen?

Antwort:

a) Konformitätserklärung

Eine Konformitätserklärung wird nur benötigt, um eine Maschine oder Sicherheitsbauteil erstmalig in der EU im Verkehr zu bringen.

(§ 2 Buchstabe h) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EC. Im weiteren als MRL bezeichnet)

Die MRL betrachtet eine wesentlich veränderte Maschine als neue Maschine. Derjenige der eine Maschine wesentlich verändert und in Verkehr bringt ist automatisch ein Maschinenhersteller und muss die Anforderungen der MRL erfüllen. Das gilt auch für denjenigen der eine wesentlich veränderte Maschine zum ersten Mal in Betrieb setzt. (§ 2 Buchstabe i) der MRL)

Bei einer nicht wesentlichen Veränderung einer Maschine wird daher keine „neue“ Maschine im Verkehr gebracht und daher ist keine „neue“ Konformitätserklärung erforderlich.

b) Wesentliche Veränderung ?

Nach den aktuellen Leitfaden zur Anwendung der MRL (Edition 2.1 ) § 39;

„(2) Wenn der Austausch oder die Hinzufügung neuer Bestandteile in einer bestehenden Maschinenbaugruppe einen wesentlichen Einfluss auf den Betrieb oder die Sicherheit der Gesamtbaugruppe hat oder wesentliche Änderungen der Baugruppe mit sich bringt, kann davon ausgegangen werden, dass die Änderungsbeträge zur Errichtung einer neuen Baugruppe von Maschinen, auf die die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. In diesem Fall muss die gesamte Baugruppe einschließlich aller ihrer Einheiten den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entsprechen. Dies kann auch erforderlich sein, wenn ein neuer Zusammenbau von Maschinen aus neuen und gebrauchten Einheiten besteht.“

Für eine genaue Bewertung siehe das „Interpretationspapier zum Thema „Wesentliche

Veränderung von Maschinen“ – Bek. des BMAS vom 9.4.2015 – IIIb5-39607-3 –

Gemäß der Beschreibung kann in diesen Fall nicht von einer „wesentlichen Veränderung“

ausgegangen werden…

… aber !

c) Pflichten des Arbeitgebers Maschinen auf den sich ändernden Stand der Sicherheitstechnik zu bringen. (Arbeitsschutzgesetz, §3 Absatz 1)

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben

Schon eine einkanalige Ausführung der wesentlichen Sicherheitsfunktionen (z. B. ein Sicherheitshalt nach Öffnen einer Schutztür) war 1995 nicht Normgerecht. Siehe hierzu Abschnitt 5.1 der EN 775 (1993). (Siehe hierzu EN ISO 13849-1 und ISO 13849-2)

Zwar kann §3 Abs.1 des Arbeitsschutzgesetzes unterschiedlich interpretiert werden, aber unter der Voraussetzung des Alters der Maschine (>22 Jahre !) , der neuen Erkenntnisse und der Entwicklung der Technologien wird eine entsprechende Anpassung der Anlage dringend angeraten. Diese Anpassung, wenn Normgerecht (Fachgerecht) durchgeführt, kann auch als nicht wesentliche Veränderung betrachtet werden.

Normen erhalten sie kostenpflichtig im BEUTH-Verlag.

Hinweis:

Beschränken Sie sich nicht auf Formalien (Konformitätserklärung) oder auf bestimmte Wege die Gesetzlichen Anforderungen zu umgehen, sondern die Verbesserung der Sicherheit der Beschäftigten anzustreben. Wenn eine solche Verbesserung fachmännisch ausgeführt wird, hat dieses auch eine Erhöhung der Produktivität zur Folge.