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Was für eine Erklärung muss die ausführende Firma bei der Modernisierung eines Schaltschrankes abgeben? Sie kann ja nur bescheinigen, was sie dort eingebaut hat, die vorhandene alte Elektrik bleibt weiterhin bestehen.

KomNet Dialog 30882

Stand: 02.01.2018

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

Eine Altanlage wird modernisiert. Motoren werden gewechselt. In der vorhandenen Schaltanlage werden Komponenten getauscht, z.B. alte Gleichrichter werden gegen neue Wechselrichter ausgetauscht und natürlich angeschlossen. Was für eine Erklärung muss die ausführende Firma betreffend des Schaltschrankes abgeben, sie kann ja nur bescheinigen, was sie dort "eingebaut hat", die vorhandene "alte" Elektrik bleibt weiterhin bestehen.

Antwort:

Ein Schaltschrank wird in der Regel ein Teil eines technischen Arbeitsmittels (zum Beispiel Maschine, Anlage, ...) oder seltener auch Teil eines Gebrauchsgegenstandes sein.

Somit muss ein solcher neuer Schaltschrank, der für die Verwendung zwischen 50 und 1.000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom vorgesehen ist, beim Inverkehrbringen die Voraussetzungen der 1. ProdSV (Verordnung über elektrische Betriebsmittel ) erfüllen und vom Hersteller mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen.

In § 2 Nummer 14 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) findet sich folgende Definition für einen Hersteller:

"Im Sinne dieses Gesetzes

ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der

a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder

b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,"

Da Schaltschränke häufig für Maschinen oder Maschinenanlagen hergestellt werden, folgen hier noch einige Hinweise für diesen Fall:

Soll der Schaltschrank Bestandteil einer Maschine werden, so fällt er zunächst beim Inverkehrbringen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie; nationale Umsetzung 9.ProdSV). Das bedeutet, dass er nach der Maschinenrichtlinie keine Konformitätserklärung oder Herstellererklärung benötigt. Er wird aber Bestandteil der Maschine und muss deshalb im Rahmen der Konformitätsbewertung für diese Maschine mit beurteilt werden. Der Maschinenhersteller benötigt hierfür aussagekräftige Unterlagen. Zu diesem Zweck kann zwischen den Vertragspartnern (Schaltschrankhersteller und Maschinenhersteller) vereinbart werden, dass der Schaltschrankhersteller die nach Niederspannungs-Richtlinie erforderliche Konformitätserklärung freiwillig zur Verfügung stellt und zusätzlich die Einhaltung der zutreffenden Bestimmungen des Anhang I der Maschinen-Richtlinie bestätigt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Erhalt dieser Unterlagen hat der Maschinenhersteller jedoch nicht. Die Konformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie muss dem Produkt nicht beigefügt, sondern lediglich der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Die Maschinenrichtlinie muss für die Risikobewertung angewendet werden. Jedoch stellt der Austausch eines baugleichen Schaltschrankes keine wesentliche Änderung im Sinne der Maschinenrichtlinie dar, so dass keine Konformitätserklärung erstellt werden muss.

Liegt eine wesentliche Veränderung vor, ist ein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durch den Hersteller durchzuführen. Hersteller ist dann derjenige, unter dessen Verwantwortung die Umbaumaßnahmen durchgeführt werden; dies kann bei Maschinen auch der Betreiber selber sein.

Generell gilt für Maschinen (Geräte, Produkte), die auch Arbeitsmittel darstellen, folgendes:

Unter der Voraussetzung, dass die Maschine von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu ermitteln, ob die Maschine (Arbeitsmittel) die Anforderungen, die an die Beschaffenheit gestellt werden, entsprechen (siehe § 5 BetrSichV).

In jedem Fall ist nach dem Umbau eine Prüfung der Maschinenanlage gemäß § 14 BetrSichV durch eine befähigte Person erforderlich. Bei der Prüfung ist u. a. auch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", die TRBS 1203 "Befähigte Personen" und die DGUV Vorschrift 3 besonders zu berücksichtigen.

Hinweis: Hinsichtlich der Informationspflichten von Herstellern oder Kundendiensten wenden Sie sich bitte an die zuständige Marktaufsichtsbehörde. Die zuständige Behörde finden sie unter www.icsms.de.

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.