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Ist an einer Hubarbeitsbühne oder in einem Personenaufnahmekorb das Nachrüsten eines Anschlagpunktes erlaubt?

KomNet Dialog 28296

Stand: 19.01.2017

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit von Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Wenn in einer Hubarbeitsbühne oder in einem Personenaufnahmekorb keine Vorrichtung für das Einklinken eines Sicherheitsgeschirrs oder einer kurzen Halteleine vorhanden ist, ist dann das Nachrüsten eines Anschlagpunktes erlaubt? Darf der Betreiber, der nicht Hersteller ist, diese zusätzliche Sicherungsmaßnahme durchführen? Wie verhält es sich dann mit der Betriebserlaubnis und Konformitätserklärung des Herstellers?

Antwort:

Ja, das Nachrüsten eines Anschlagpunktes für Sicherheitsgeschirr ist erlaubt bzw. nach den heutigen sicherheitstechnischen Vorschriften sogar zwingend erforderlich.

Die Änderung der Maschine darf auch vom Betreiber, der nicht Hersteller der Maschine ist, durchgeführt werden, wenn er über die notwendige Fachkenntnis verfügt.
Dies bedeutet, dass im Rahmen einer Risikobeurteilung nach der Maschinenrichtlinie -MRL- die Planung und Durchführung fachgerecht vorzunehmen ist. Eine Dokumentation ist zu erstellen und die Betriebsanleitung zu ergänzen. Diese Maßnahme kann auch durch externe Fachfirmen erfolgen.
Eine Betriebserlaubnis für die Hubarbeitsbühne war vor und ist auch nach der Nachrüstung nicht erforderlich.
Da die Änderung der Hubarbeitsbühne durch die Nachrüstung mit Anschlagpunkten nicht wesentlich im Sinne der MRL ist, werden Sie als Betreiber nicht zum neuen Hersteller der Maschine.
Die vorliegende Konformitätserklärung i.V. mit der Dokumentation der nachgerüsteten Anschlagpunkte reicht für Sie als Betreiber als Nachweis für die Sicherheit der Hubarbeitsbühne aus.