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Wie ist zu verfahren, wenn eine Maschine anders genutzt wird als vom Hersteller vorgesehen?

KomNet Dialog 13762

Stand: 23.05.2017

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

Wir betreiben Schweißvorrichtungen für große Stahlelemente. Der Hersteller der Schweißvorrichtungen ist von einer "Ein-Mann-Bedienung" ausgegangen. Dies wurde von unserem Einkauf auch so bestellt. Die Schweißvorrichtungen sind Maschinen nach 2006/42/EG. In der Praxis hat sich nun herausgestellt, dass zwei Arbeiter die Teile in die Schweißvorrichtung einlegen. Wie kann man nun die Sicherheit des zweiten Arbeiters (Bedieners) rechtssicher gewährleisten. Muss die Vorrichtung umgebaut werden?

Antwort:

Nach Anhang 2 Ziffer 2.2 der Betriebssicherheitsverordnung sind die Arbeitsmittel so bereitzustellen und zu benutzen, dass Gefährdungen für Beschäftigte durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen vermieden werden.


Insbesondere muss gewährleistet sein, dass

Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die sie entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind,

• der Auf- und Abbau der Arbeitsmittel entsprechend den Hinweisen des Herstellers sicher durchgeführt werden kann,

• genügend freier Raum zwischen beweglichen Bauteilen der Arbeitsmittel und festen oder beweglichen Teilen in ihrer Umgebung vorhanden ist und

• alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Materialien sicher zugeführt und entfernt werden können.

Können Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht vermieden werden, so sind angemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen. 

Soll eine Maschine anders genutzt werden als vom Hersteller vorgesehen, muss der Arbeitgeber mittels Gefährdungsbeurteilung mögliche Gefährdungen ermitteln und nötige Maßnahmen festlegen. Dabei soll er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.


Dabei ist auch zu klären, ob es sich bei nötigen Maßnahmen um eine wesentliche Veränderung handelt. Wird eine Maschine wesentlich verändert, gelten die gleichen Anforderungen, die auch für neue Maschinen gelten (dies gilt auch für Maschinen des Eigengebrauchs, also im eigenen Betrieb genutzte Maschinen).

Ein Ablaufschema mit Entscheidungsschritten, ob eine wesentliche Veränderung von Maschinen vorgenommen wurde, kann auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA abgerufen werden.