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Müssen die Bediener einer Produktionsstraße bei der Drehzahlveränderung ebenso durch akustische Signalgeber gewarnt werden wie beim Anlaufen der Anlage?
KomNet Dialog 43027
Stand: 28.01.2020
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit von Sicherheitseinrichtungen
Frage:
Eine Produktionsstraße (Textilindustrie) soll sicherheitstechnisch erweitert werden. Dazu werden akustische Signalgeber installiert, die die Bediener der Anlage beim Start/Anfahren der Anlage akustisch vorwarnen soll. Diese Bediener befinden sich während des Produktionszyklus zum Teil zwischen den Anlagenteilen für Qualitätskontrollen oder ähnlichen Arbeiten (dieses ist natürlich gefahren-technisch bewertet worden). Nun ist es so, dass die Anlage mit verschiedenen Drehzahlen betrieben wird, die im Laufe des Produktionszyklus verändert werden. Müssen die Bediener bei einer Drehzahlveränderung ebenso vorgewarnt werden, wie beim Start/Anlauf der Anlage?
Antwort:
Durch die Erweiterung des Maschinenparks - so wie in der Frage beschrieben - dürfte diese Gesamtheit von Maschinen (Art. 2 a Maschinenrichtlinie - RL 2006/42/EG) wesentlich verändert werden. Eine Drehzahlveränderung an Maschinen kann zu neuen oder ausgedehnten Gefahrenbereichen an Maschinen führen und sind somit in die Risikobeurteilung (Anhang I Nr.1 Maschinenrichtlinie) einzubeziehen. Ob und welche Maßnahmen (akustische Vorwarnung bis hin zur Verriegelung des Antriebs bei Aufenthalt von Personen zwischen den Maschinen) erforderlich sind, werden mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung ermittelt.
Bestehen trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen weiterhin Risiken, kommen akustische Signalgeber als Schutzmaßnahme in Betracht. In diesem Fall gilt:
Grundsätzlich muss sich das Bedienpersonal gemäß Anhang I Nr. 1.2.2 Maschinenrichtlinie von jedem Bedienungsplatz aus vergewissern können, dass niemand sich in den Gefahrenbereichen aufhält, oder die Steuerung muss so ausgelegt und gebaut sein, dass das Ingangsetzen verhindert wird, solange sich jemand im Gefahrenbereich aufhält. Ist das nicht möglich, muss die Steuerung so ausgelegt und gebaut sein, dass dem Ingangsetzen ein akustisches und/oder optisches Warnsignal vorgeschaltet ist. Einer gefährdeten Person muss genügend Zeit bleiben, um den Gefahrenbereich zu verlassen oder das Ingangsetzen der Maschine zu verhindern.
Durch eine Erhöhung von Drehzahlen der Maschinen können neue oder ausgedehnte Gefahrenbereichen an Maschinen entstehen, vor denen sinngemäß ebenfalls zu warnen wäre.
Durch die Drehzahländerung erhöht sich unter Umständen auch ein Restrisiko, z. B. in bewegliche Teile eingezogen zu werden. Daher sollte in Bezug auf die Drehzahländerung auch Anhang I Nr. 1.7.2 RL 2006/42/EG bei der Betrachtung hinzugezogen werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die an der Maschine Beschäftigten (Bediener) i.d.R. auch vor den Gefährdungen durch Drehzahländerung geschützt werden müssen. Insofern dies nicht durch vorrangige Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion (STOP-Prinzip), wie beispielsweise technische Maßnahmen – die Einhausung beweglicher Teile – möglich ist, stellt eine Warneinrichtung - hier ein akustisches Signal - eine Möglichkeit dar, die Beschäftigten (Bediener) zu warnen. Beachtet werden muss jedoch, dass die Signale gemäß Anhang I Nr. 1.7.1.2 RL 2006/42/EG eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein müssen.