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Können wir den Schweißtisch als Träger für die Prüflinge nutzen?
KomNet Dialog 43610
Stand: 29.11.2021
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung
Frage:
Wir konstruieren, bauen und prüfen teils große und schwere Antriebsteile, Achsen und Motoren. Diesbezüglich würden wir gerne einen Schweißtisch "zweckentfremden", um ihn als Basisplattform für einen Prüfstand zu nutzen. Der Schweißtisch wird nicht verändert. Auf ihm wird lediglich eine Trägerplattform installiert, auf der dann der Prüfling angehoben und geneigt werden kann. Das Ziel ist es, die teilweise 3,5 t schweren Prüflinge anzuheben und sicher im Betrieb neigen zu können. Aus wirtschaftlichen Gründen planen wir den Ankauf eines recht alten Schweißtisches ohne EG Konformität (BJ vor 1995) und ohne sonstige Dokumente (Bedienungsanleitung etc.). Die Sicherheitstechnik entspricht im Wesentlichen dem Status aktueller Schweißtische. Können wir den Schweißtisch als Träger für die Prüflinge nutzen? Was sind mögliche Einwände (zB unsachgemäßer Einsatz abweichend von den Herstellerangaben) und deren Konsequenzen? Eine Gefährdungsbeurteilung und Bedienungsanleitung wird erstellt, eine BA zugänglich gemacht, der Stand der Technik geprüft und die Mitarbeiter unterwiesen!
Antwort:
Schweißtische fallen i. d. R. nicht in den harmonisierten Bereich der europäischen Produktvorschriften. Sie haben weder bewegliche Bauteile mit Antrieb (Kriterium für Maschinen) noch elektrische Ausrüstungsteile (Kriterium für Niederspannungsgeräte). Das Vorliegen einer Konformitätserklärung ist daher auch bei neuen Produkten nicht zu erwarten. An gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet, werden seitens des Bereitstellens auf dem Markt keine Mindestanforderungen gestellt, da diese nicht in den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes fallen. Der Weg, die Eignung des Schweißtisches für die besondere Nutzung vom Hersteller oder Händler ermitteln zu lassen, scheidet daher vermutlich aus.
Ob der angesprochene Schweißtisch im Betrieb verwendet werden darf, richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV). Auflageböcke, Schweißtische etc. sind Geräte im Sinne des § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); es handelt sich demnach um Arbeitsmittel. Bei dem „Einsatz im Betrieb“ handelt es sich um „Gebrauchen“, demnach um Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 2 Abs. 2 der BetrSichV.
Der § 5 der BetrSichV (Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel) enthält u.a. im Abs. 1 spezielle Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel. Danach darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen u. a. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein (Nr.1) und den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein (Nr.2). Orientierung hinsichtlich der Beschaffenheit der Arbeitsmittel liefert im vorliegenden Fall der § 5 Abs. 3 Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für seine Zwecke selbst hergestellt hat. „Orientierung“ deshalb, weil hier zwar kein neues Produkt hergestellt wurde, der Maßstab der „für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz“ bei derartigem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch anzulegen ist.
Die Verwendung des Schweißtisches auch als „Basisplattform“ oder Lagerbock ist demnach möglich, wenn vorab geprüft wurde, ob die sicherheitstechnischen Anforderungen an solche (neuen) Produkte bei diesem Arbeitsmittel erfüllt sind. Die Aspekte der Prüfung vor Verwendung sollten insbesondere die unter § 9 BetrSichV Genannten sein, insbesondere unter Absatz 1 die Punkte 1 (Standsicherheit), 3 (Tragfähigkeit) und unter Absatz (2) (scharfe Ecken und Kanten), 6 (Sicherung von Werkstücken auf den Lagerböcken) sowie Absatz (5) (Sicherheitskennzeichnung).