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KomNet-Wissensdatenbank

Was ist zu beachten, wenn auf unserem Firmengelände ein altes Förderband installiert und betrieben wird?

KomNet Dialog 18859

Stand: 28.06.2013

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

Ein Lieferant hat auf unserem Betriebsgelände 2006 ein altes Förderband aus seinem Bestand zur Beförderung von Holzresten als Brenngut für eine Heizung installiert. Das Förderband hat keine Herstellerangaben und es gibt keine Bedienungsunterlagen. Es wurde von uns bezahlt, wird aber durch die Mitarbeiter des Lieferanten bedient. Reicht zur Beurteilung der Sicherheit der Maschine eine Gefährdungsbeurteilung aus? Muss ein Abgleich mit Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung gemacht werden? Gilt das Förderband als alte Maschine nach der Maschinenrichtlinie? Oder muss eine CE-Konformität angestrebt werden?

Antwort:

Sofern das Förderband bereits erstmalig im Binnenmarkt in Betrieb genommen wurde, gilt es beim erneuten Bereitstellen auf dem Markt als "Gebrauchtmaschine". Beim Inverkehrbringen von "Gebrauchtmaschinen" hat der Lieferant § 3 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - zu beachten.Die für den sicheren Betrieb erforderlichen Angaben sind auch vom Lieferanten in einer Gebrauchsanleitung (§ 3 Abs. 4 ProdSG) mitzuliefern.


Der Lieferant darf das (gebrauchte) Förderband nur auf dem Markt bereitstellen, wenn es sicher betrieben werden kann, es sei denn, er weist darauf hin, dass die Maschine vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden muss.


Sofern das Förderband nach dem 31.12.1994 erstmalig in den Verkehr gebracht wurde, muss es den Anforderungen der zum Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens geltenden Maschinenrichtlinie entsprechen.


Ist das Förderband bereits vor dem 1.1.1995 erstmalig in den Verkehr gebracht worden, so sind die Anforderungen der damals gültigen Unfallverhütungsvorschriften (z. B. UVV VBG 5 "kraftbetriebene Arbeitsmittel" oder UVV VBG 10 "Stetigförderer") heranzuziehen.


Der Arbeitgeber, der das Förderband seinen Arbeitnehmern als Arbeitsmittel bereitstellt, hat § 7 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - zu beachten. Hiernach muss er sicherstellen, dass das Förderband den sicherheitstechnischen Anforderungen genügt, die beim erstmaligen Inverkehrbringen einzuhalten waren, aber mindestens den Anforderungen des Anhangs 1.


Insbesondere wenn das Förderband bereits vor dem 1.1.1995 erstmalig in Betrieb genommen wurde ist zu prüfen, ob sich aufgrund der Anforderungen des Anhangs 1 BetrSichV ggf. Nachrüstpflichten ergeben. Sofern bei der Installation 2006 eine wesentliche Veränderung an der Maschine vorgenommen ergeben sich daraus u. U. ebenfalls Nachrüstpflichten (siehe auch Interpretationspapier "Wesentliche Veränderungen von Maschinen").


Hinweis:

Zur Bedienung des Förderbandes werden Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber (hier der Lieferant) beschäftigt, der "nicht" mehr Besitzer des Förderbandes ist; insofern sind diese Beschäftigten als "Fremdfirmenmitarbeiter" auf dem Werksgelände des "jetzigen" Besitzers zu sehen. Der jetzige Besitzer des Förderbandes lässt insofern eine Fremdfirma bzw. deren Arbeitnehmer auf seinem Werksgelände tätig werden und stellt diesen das Förderband dabei "leihweise" zur Verfügung. Beide Arbeitgeber müssen nicht nur die BetrSichV beachten; es ergeben sich für beide Arbeitgeber zudem Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - (u. a. § 5 Gefährdungsbeurteilung und § 8 "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber"), die zu erfüllen sind.