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nicht gelagert und Zugänge zum Schacht und zu den vorgenannten Räumen nicht verstellt sind,-Zugänge und Wartungsöffnungen zur Aufzugsanlage unter Verschluss gehalten werden, zugehörige Schlüssel und solche für die Steuerungseinrichtungen und die Notentriegelung verfügbar sind und nicht an Unbefugte abgegeben werden, -hydraulisch angetriebene Aufzugsanlagen über den Hauptschalter für eine längere Zeit nur außer ...
Stand: 17.05.2024
Dialog: 43951
Nach § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - dürfen Arbeitsmittel, der Aufzug ist auch ein Arbeitsmittel, erst dann verwendet werden, wenn der Arbeitgeber1.eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,2.die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und3.festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist. ...
Stand: 14.01.2025
Dialog: 27770
. das Haus nur von dem Eigentümer genutzt, ist keine Gefährdungsbeurteilung erforderlich.Eine Gefährdungsbeurteilung ist jedoch nötig, wenn der Wohnungs- bzw. Hauseigentümer Arbeitgeber ist und der Aufzug zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe genutzt wird.Eine private Aufzugsanlage unterliegt dann den gleichen Sachanforderungen, Technischen Regeln und Prüffristen wie eine überwachungsbedürftige Anlage ...
Stand: 08.09.2020
Dialog: 42825
Eine Unterweisung der Aufzugsbefreier durch den TÜV oder eine ZÜS ist nicht mehr vorgeschrieben. Die Entwicklung der Ausbildung von Aufzugsbefreiern gestaltete sich wie folgt, wodurch sich der Irrtum der Aufzugsfirma auch einfach erklärt: Nach der alten Aufzugsverordnung gab es für die Beaufsichtigung von Aufzugsanlagen und für die Personenbefreiung einen „Aufzugswärter“. Dieser musste in einer Pr ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 27602
werden können. Weiterhin ist § 14 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeugen" einschlägig. Danach hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge in Aufzügen nur befördert werden, wenn der Aufzug hierfür geeignet ist. Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur in Aufzügen befördern, die vom Unternehmer hierfür freigegeben sind. Flurförderzeuge dürfen in Aufzügen mit nicht allseitig ...
Stand: 27.01.2017
Dialog: 4139
Bei dem Umbau der elektrischen Steuerung einer bestehenden Aufzugsanlage handelt es sich um eine Änderung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. Für diesen Fall definiert die TRBS 1121 "Änderungen und wesentliche Veränderung von Aufzugsanlagen" (siehe www.baua.de) den Stand der Technik und ist anzuwenden. Die Regelungen der Aufzugsrichtlinie (95/16/EG) sind bei Änderungen nicht a ...
Stand: 27.01.2017
Dialog: 8797
Durch eine ZÜS muss ein Aufzug geprüft werden, wenn er eine überwachungsbedürftige Anlage ist.Was eine überwachungsbedürftige Anlage ist, ergibt sich aus dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) i.V.m. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Damit ein Aufzug als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der vorgenannten Gesetze gilt, muss dieser gewerblichen oder wirtschaftlichen ...
Stand: 14.08.2024
Dialog: 43987
Nein! Aufzugsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu betreiben. Stand der Technik sind Fahrkorbtüren. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn der Einbau von Fahrkorbtüren nicht möglich ist oder die eigentliche Nutzung (Lastenaufzug) eingeschränkt werden würde. Da in diesem Fall aber eine Nutzungsänderung vorliegt, also aus einem Lastenaufzug ein Personenaufzug gemacht ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 20867
werden beispielsweise folgende Aufzüge genannt:"Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und bestimmt sinda) zur Personenbeförderung;b) zur Personen- und Güterbeförderung;c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers ...
Stand: 23.01.2024
Dialog: 25679
Eine Aufzuganlage steht dann „zur Verwendung zur Verfügung“, wenn sie genutzt werden kann. Steht sie nicht mehr zur Verfügung, weil sie abgeschaltet wurde, kann sie nicht genutzt (verwendet) werden. Die Erreichbarkeit des Notdienstes und die Befreiung einer eingeschlossenen Person aus dem Fahrkorb erübrigt sich somit. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Aufzug nur dann genutzt ...
Stand: 03.07.2020
Dialog: 43175
Die Aufstellung eines Steuerungs- und Antriebsaggregates in einem Raum der jedermann zugänglich ist kann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass alle Bedienelemente nicht für jedermann zugänglich sind. (nur für Fachpersonal, abgeschlossenes Gehäuse). Weiterhin muss jederzeit der freie Zugang zum Steuerungs- und Antriebsaggregat für Fachpersonal gewährleistet sein. Außerdem muss sichergestellt ...
Stand: 27.01.2017
Dialog: 7065
Auf der Seite „Aufzugsverordnung" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist Folgendes nachzulesen:„Regelungen zum Inverkehrbringen von Aufzügen und zur Bereitstellung neuer SicherheitsbauteileNeue Aufzüge dürfen in der europäischen Union nur in Verkehr gebracht werden und neue Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt ...
Stand: 20.01.2024
Dialog: 43876
Nein! Die Anforderungen an dieses Zweiwege-Kommunikationssystem sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS - hier TRBS 2181 "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln" und TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" konkretisiert. Eine der Anforderungen an dieses System ist das einmalige Betätigen des Notruftasters (TRBS 2181, Anhang A, Ziffer A.1.1). ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 24953
Nur die Ausführung als Totmannsteuerung kann nicht als ausreichend angesehen werden. Zusätzlich muss die Außensteuerung (Anholen des Fahrkorbes an den Haltestellen) außer Betrieb genommen werden. Außerdem ist eine auf die Betriebsweise des Aufzuges abgestimmte Einweisung des Aufzugführers erforderlich und in der Regel reicht ein Aufzugführer nicht aus, da die Verfügbarkeit des Aufzuges ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 5801
Nein, dies ist nicht zulässig.In der Regel ist ein Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage, für die weitergehende Anforderungen gelten. So sind z. B. die Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Unabhängig davon ist der Aufzug ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Nach § 5 der BetrSichV darf der Arbeitgeber nur Arbeitsmittel ...
Stand: 22.02.2024
Dialog: 43889
In der Richtlinie 2014/33/EU ist folgendes nachzulesen:"(1) Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und bestimmt sind a) zur Personenbeförderung; b) zur Personen- und Güterbeförderung; c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen ...
Stand: 08.08.2018
Dialog: 42357
Unabhängig von einer ggfs. durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung hat entsprechend §3 (1) ÜAnlG der Betreiber dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Anlagen so errichtet, geändert und betrieben werden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen gewährleistet ist. Des Weiteren darf der Arbeitgeber/“Betreiber“ gemäß §5 (1) BetrSichV nur solche ...
Stand: 27.01.2022
Dialog: 43627
Der Notfallplan (BetrSichV -2015- Anhang 1 Punkt. 4.1) und der Alarm-und Befreiungsplan (TRBS 2181 Punkt 4.3 Absatz 3 -2007-) sind inhaltlich in den wesentlichen Punkten identisch. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch ihre Verankerung in den Vorschriften. So ist der Notfallplan explizit in der BetrSichV -2015- Anhang 1 Punkt. 4.1 mit den Mindestangaben festgeschrieben. Weiterhin ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 27939
nicht abgegeben werden, − hydraulisch angetriebene Aufzugsanlagen über den Hauptschalter für eine längere Zeit nur außer Betrieb genommen werden, wenn sich ihre Fahrkörbe in der unters-ten Haltestelle befinden, − falls erforderlich, weitergehende Maßnahmen für eine sichere Nutzung mit dem Instandhaltungsunternehmen abgestimmt werden. ...
Stand: 27.01.2017
Dialog: 14926
Nach § 3 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Für Aufzugsanlagen gilt dies nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV ...
Stand: 25.09.2024
Dialog: 44016