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Sind bei Aufzügen der Notfallplan und der Alarm- und Befreiungsplan identisch?

KomNet Dialog 27939

Stand: 12.01.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Sind bei Aufzügen der Notfallplan (BetrSichV Anhang 1 Punkt. 4.1 -2015-) und der Alarm- und Befreiungsplan (TRBS 2181 Punkt 4.3 Absatz 3 -2007-) identisch? Wenn nicht, was beinhaltet der Alarm- und Befreiungsplan?

Antwort:

Der Notfallplan (BetrSichV -2015- Anhang 1 Punkt. 4.1) und der Alarm-und Befreiungsplan (TRBS 2181 Punkt 4.3 Absatz 3 -2007-) sind inhaltlich in den wesentlichen Punkten identisch. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch ihre Verankerung in den Vorschriften.
So ist der Notfallplan explizit in der BetrSichV -2015- Anhang 1 Punkt. 4.1 mit den Mindestangaben festgeschrieben. Weiterhin ist verfügt, dass der Notfallplan dem Notdienst vor der Inbetriebnahme des Aufzuges zur Verfügung zu stellen ist.
Die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung an den Notdienst ist gemäß § 22 (2) Nr. 2 BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann.

Ganz anders der Alarm- und Befreiungsplan nach TRBS 2181 Punkt 4.3 Absatz 3 -2007. Er konkretisiert lediglich die Forderungen des § 12 der BetrSichV - 2002 hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen, wobei bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der BetrSichV für sich geltend machen kann. Die Ableitung der geeigneten Maßnahmen ist nicht detailliert festgeschrieben, sollte aber bei gewissenhafter Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen denen des Notfallplanes entsprechen.