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Müssen bei einem Umbau einer Aufzugsanlage (Steuerung, Antrieb) neben den Forderungen der TRBS 1121 auch die restlichen Anforderungen der Aufzugsrichtlinie eingehalten werden ?

KomNet Dialog 8797

Stand: 27.01.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Müssen bei einem Umbau einer Aufzugsanlage (Steuerung, Antrieb) neben den Forderungen der TRBS 1121 auch die restlichen Anforderungen der Aufzugsrichtlinie (ARL) eingehalten werden ? In diesem Fall: Der Freiraum vor der Steuerung und die Höhe des Triebwerkraumes kann aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht eingehalten werden. Kann für eine umgebaute Aufzugsanlage eine Gefahrenanalyse erstellt werden, oder geht das nur für eine nach ARL in Verkehr gebracht Anlage?

Antwort:

Bei dem Umbau der elektrischen Steuerung einer bestehenden Aufzugsanlage handelt es sich um eine Änderung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. Für diesen Fall definiert die TRBS 1121 "Änderungen und wesentliche Veränderung von Aufzugsanlagen" (siehe www.baua.de)  den Stand der Technik und ist anzuwenden.
Die Regelungen der Aufzugsrichtlinie (95/16/EG) sind bei Änderungen nicht anzuwenden.