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Wann steht eine Aufzugsanlage nach TRBS 3121, 3.4.3 (4) "zur Verwendung zur Verfügung"?

KomNet Dialog 43175

Stand: 03.07.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Wann steht eine Aufzugsanlage nach TRBS 3121, 3.4.3 (4) "zur Verwendung zur Verfügung"? Unstrittig müssen Personenaufzüge mit einem Zweiwege-Kommunikationssystem ausgestattet sein, das zu einer ständig besetzten Stelle (Notdienst) geschaltet ist, welche die Maßnahmen zur Personenbefreiung einleitet. Steht eine Aufzugsanlage auch i. S. d. o.g. TRBS "zur Verwendung zur Verfügung", wenn man sie bei Dienstende mittels Schlüsselschalter abschaltet? Solche Aufzüge werden in Schulen, Kitas, Verwaltungsgebäuden nur während der Betriebszeiten verwendet: ist dennoch die Aufschaltung zum internen oder externen Notdienst rund um die Uhr (nachts, an Wochenenden/Feiertagen) erforderlich?

Antwort:

Eine Aufzuganlage steht dann „zur Verwendung zur Verfügung“, wenn sie genutzt werden kann. Steht sie nicht mehr zur Verfügung, weil sie abgeschaltet wurde, kann sie nicht genutzt (verwendet) werden. Die Erreichbarkeit des Notdienstes und die Befreiung einer eingeschlossenen Person aus dem Fahrkorb erübrigt sich somit. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Aufzug nur dann genutzt werden kann, wenn der Notdienst erreichbar ist (TRBS 3121, 3.4.3 (4)).