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Muss für einen Aufzug in einem reinen Wohnhaus, in dem die Eigentümergemeinschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt, eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?
KomNet Dialog 44016
Stand: 25.09.2024
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen
Frage:
Muss für einen Aufzug in einem reinen Wohnhaus, in dem die Eigentümergemeinschaft (WEG) keine Arbeitnehmer beschäftigt (Verwalter, Hausmeister etc haben Dienst- oder Werkverträge), eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden ?
Antwort:
Nach § 3 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Für Aufzugsanlagen gilt dies nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verwendet werden. § 2 Abs. 3 S. 1 BetrSichV verweist auf § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Im § 2 Abs. 3 ArbSchG wird bestimmt, dass Arbeitgeber natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind, die nachfolgend aufgeführten Personen beschäftigen
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
Daraus folgt, wenn die WEG keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt, muss die WEG auch keine Gefährdungsbeurteiluung erstellen.
Jedoch muss der Verwalter oder Hausmeister, wenn dieser Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt, eine Gefährdungsbeurteiluung erstellen, in der dann der Aufzug mit seinen möglichen Gefährdungen zu beurteilen.