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KomNet-Wissensdatenbank

Wer darf die Unterweisungen von Aufzugsbefreiern durchführen?

KomNet Dialog 27602

Stand: 12.01.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Unsere Aufzugsfirma haben wir an unseren Standort gewechselt und haben nach den Unterweisungen der Aufzugsbefreier gefragt. Laut der Aufzugsfirma darf nur noch der TÜV / ZÜS oder ein Sachverständiger die Unterweisung unser Aufzugsbefreier vornehmen, stimmt das?

Antwort:

Eine Unterweisung der Aufzugsbefreier durch den TÜV oder eine ZÜS ist nicht mehr vorgeschrieben. Die Entwicklung der Ausbildung von Aufzugsbefreiern gestaltete sich wie folgt, wodurch sich der Irrtum der Aufzugsfirma auch einfach erklärt:

Nach der alten Aufzugsverordnung gab es für die Beaufsichtigung von Aufzugsanlagen und für die Personenbefreiung einen „Aufzugswärter“. Dieser musste in einer Prüfung gemäß § 20 AufzV einem Sachverständigen die erforderliche Sachkunde nachweisen.
Mit Inkrafttreten der ersten Betriebssicherheitsverordnung vom 27.September 2002 ist die Aufzugswärterprüfung entfallen.
Die bisherigen Aufgaben des „Aufzugswärters“ sind durch eine von Betreiber beauftragte besonders unterwiesene Person wahrzunehmen.
Die Unterweisung kann z.B. auch durch Mitarbeiter des Montagebetriebes, des Instandhaltungsunternehmens oder einer ZÜS erfolgen.
Die Unterweisung ist zu dokumentieren und regelmäßig zu wiederholen – siehe Technische Regel TRBS 3121 Punkt 3.3.
Bezüglich einer ordnungsgemäßen Personenbefreiung wird auf die Anforderungen aus der Technische Regel TRBS 2181 und auf den seit 01.06.2016 erforderlichen Notfallplan gemäß Anhang 1 Punkt 4.1 der Betriebssicherheitsverordnung hingewiesen.