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Wie wird die Gefährdung von Personen bei der Entstehung von Bränden in Aufzügen (z.B. durch ein Flurförderzeug) berücksichtigt?

KomNet Dialog 4139

Stand: 27.01.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Wenn ein Flurförderzeug zufällig in einem Aufzug in Brand gerät (z.B. Entzündung durch heiße Oberflächen, Kurzschluß, Treibstoff ...) besteht unserer Ansicht eine nach erhöhte Gefährdung für gleichzeitig mitfahrende Personen. Im schlimmsten Falle könnte ggf. sogar der Schleiervorhang (Absicherung zur Schachtwand) durch Rauch ausgelöst werden und den Fahrstuhl stillsetzen. Gibt es Unfallbeispiele, die durch in Aufzügen entstandenen Brände verursacht wurden ? Macht es Sinn, den gleichzeitigen Transport von Staplern und Personen in Aufzügen zu verbieten. Wird diese Gefährdung bereits in bestehenden Vorschriften berücksichtigt ? Innerbetrieblich haben wir den gleichzeitigen Transport von Personen und Flurförderzeugen in Aufzügen verboten, weil bei einem möglichen Brand eines Gas- oder Elektrostaplers

Antwort:

Nach unserem Kenntnisstand gibt es keine Unfallbeispiele, die durch Brand im Fahrkorb verursacht wurden.
Bekannt sind durch Vandalismus ausgelöste Brände in Fahrkörben.

Der gleichzeitige Transport von Flurförderzeugen und Personen im Fahrkorb eines Aufzuges ist abhängig von den Abmessungen des Fahrkorbes in Relation zu den Abmessungen des Flurförderzeuges, der Tragfähigkeit der Aufzugsanlage und anderer im Einzelfall vorhandenen Bedingungen. Zur Festlegung der Einzelheiten ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich zur Ermittlung der zu treffenden Maßnahmen.

In den bestehenden Vorschriften wird gefordert, dass der Fahrkorb nicht aus Werkstoffen bestehen darf, die durch ihre zu leichte Entflammbarkeit oder durch die entstehende Art und Menge von Gasen und Rauch gefährlich werden können.

Weiterhin ist § 14 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeugen" einschlägig.
Danach hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge in Aufzügen nur befördert werden, wenn der Aufzug hierfür geeignet ist. 
Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur in Aufzügen befördern, die vom Unternehmer hierfür freigegeben sind.
Flurförderzeuge dürfen in Aufzügen mit nicht allseitig geschlossenem Fahrkorb nur befördert werden, wenn sichergestellt ist, dass das Flurförderzeug einschließlich der Last nicht am Fahrschacht anstoßen oder hängenbleiben kann.
Der Fahrer hat bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus dem Fahrkorb darauf zu achten, dass sich keine Personen im Fahrkorb aufhalten.