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Reicht es aus, dass ein Lastenaufzug mit Personenbeförderung mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 0,15 m/s durch eine befähigte Person wiederkehrend geprüft wird?
KomNet Dialog 43987
Stand: 14.08.2024
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen
Frage:
Reicht es aus, dass ein Lastenaufzug mit Personenbeförderung (Bedienung auch von innen) mit einer Höchstgeschwindigkeit von <0,15 m/s durch eine befähigte Person wiederkehrend geprüft wird, oder müssen auch diese durch eine ZÜS geprüft werden. Die genannten Aufzüge fallen ja nicht unter die 2006/42/EG, sind aber meiner Ansicht nach Maschinen gem. 2006/42/EG, und daher, wenn die Absturzhöhe > 3 m beträgt auch prüfpflichtig durch eine ZÜS. Wenn Prüfungen durch befähigte Personen ausreichend wäre, wie lägen dann die Prüffristen? Festgelegt Hauptprüfung alle 2 Jahre, dazwischen eine Zwischenprüfung, oder nach Gefährdungsbeurteilung und die genannten Fristen „nur“ als „Anhaltspunkt“ nach „Stand der Technik“?
Antwort:
Durch eine ZÜS muss ein Aufzug geprüft werden, wenn er eine überwachungsbedürftige Anlage ist.
Was eine überwachungsbedürftige Anlage ist, ergibt sich aus dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) i.V.m. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Damit ein Aufzug als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der vorgenannten Gesetze gilt, muss dieser gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken (§ 2 ÜAnlG) dienen und nach der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie), oder als Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 (Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht) Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) in Verkehr gebracht worden sein (Anhang 2, Abschnitt 2, Nr. 2 BetrSichV).
Bei einer Geschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s findet nach Art. 1 Abs. 2 die Richtlinie 2014/33 EU keine Anwendung auf Hebezeuge. Falls der Aufzug auch nicht nach Anhang IV, Z. 17 Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurde, wäre er keine überwachungsbedürftige Anlage, sondern ein Arbeitsmittel. In diesem Falle könnte auch eine befähigte Person die Prüfung durchführen.
Die Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen von Arbeitsmitteln, sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen hat der Arbeitgeber über die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die Frist für die wiederkehrende Prüfung ist so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigte Person erfüllen muss.
Die durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen sind entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 5 BetrSichV einzuhalten