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Ist es zulässig, einen Lastenaufzug zu verwenden, bei dem die Steuerung und der Gewichtspositionssensor einen Defekt haben?

KomNet Dialog 43889

Stand: 22.02.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Ist es zulässig, einen Aufzug zu verwenden, der ausschließlich Lasten transportieren soll, bei dem aber 1. die Steuerung sowie 2. der Gewichtspositionssensor einen Defekt haben. D.H. zu 1. der Aufzug muss manuell von außen gesteuert und muss rechtzeitg angehalten werden, damit die Höhe des Aufzugbodens einigermaßen mit der Höhe des Stockwerkbodens übereinstimmt. Zu 2. Der Aufzug reguliert seine Position/Höhe nicht mehr selbständig nach, wenn er beladen wird oder die Ladung aus dem Aufzug entnommen wird.

Antwort:

Nein, dies ist nicht zulässig.

In der Regel ist ein Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage, für die weitergehende Anforderungen gelten. So sind z. B. die Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Unabhängig davon ist der Aufzug ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Nach § 5 der BetrSichV darf der Arbeitgeber nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn diese keine Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.

Aufgrund der Schilderung der Mängel an dem Aufzug ist davon auszugehen, dass der Aufzug nicht mehr bündig hält. Dies bedeutet, dass eine Stolperstelle, die sich bei jedem Halt des Aufzuges ändert, vorhanden ist. Diese Stopperstelle beeinträchtigt die sichere Verwendung des Arbeitsmittels.

Nach § 10 Absatz 1 der BetrSichV hat der Arbeitgeber Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.