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Für welche Art von Aufzügen ist ein Notfallplan zu erstellen?

KomNet Dialog 25679

Stand: 23.01.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

In der Betriebssicherheitsverordnung wird für Aufzüge ein Zweiwege-Kommunikationssystem und ein Notfallplan gefordert. Für welche Art von Aufzügen gilt das? Logisch erscheint dieses natürlich nur für Personenaufzüge. Im Verordnungstext heißt es aber "Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b betreibt ..." Dieses schließt hier meiner Einschätzung nach aber auch andere Aufzugsarten ein. Könnten Sie dieses bitte verifizieren?

Antwort:

Im Anhang 1 Abschnitt 4 Nummer 4.1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist nachzulesen, dass, wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt, dafür zu sorgen hat, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Bei Aufzugsanlagen nach Satz 1 ist ein Notfallplan anzufertigen und einem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen


In Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a sind die Aufzugsanlagen näher definiert. Dort heißt es:

"Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 1 sind:

a)Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251),"


Das bedeutet, dass für alle dort genannten Aufzugsanlagen ein Notfallplan zu erstellen ist. In der Richtlinie 2014/33/EU werden beispielsweise folgende Aufzüge genannt:

"Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und bestimmt sind

a) zur Personenbeförderung;

b) zur Personen- und Güterbeförderung;

c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind."