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Zu welcher Art Aufzug zählt ein "Essenaufzug" und auf welcher Basis müssen hier die ggf. nötigen Prüfungen durchgeführt werden?

KomNet Dialog 42357

Stand: 08.08.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Prüfung von Lasten-, bzw. "Essenaufzug", bei dem der Lastträger auf Grund seiner geringen Größe nicht ohne Schwierigkeit von einer Person betreten werden kann. Die grundlegende Frage ist, zu welcher Art Aufzug zählt so ein "Essenaufzug"? Auf welcher Basis müssen hier die ggf. nötigen Prüfungen durchgeführt werden? Die Bedienung des "Essenaufzuges" erfolgt durch die Mitarbeiter von außen.

Antwort:

In der Richtlinie 2014/33/EU ist folgendes nachzulesen:

"(1) Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und bestimmt sind

a) zur Personenbeförderung;

b) zur Personen- und Güterbeförderung;

c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind."


Gemäß Ihrer Beschreibung ist der Aufzug nicht ohne Schwierigkeiten betretbar und verfügt im Innern des Lastenträgers über keine Steuereinrichtungen. Danach wären die Vorschriften der RL 2014/33/EU nicht anzuwenden.


Ein solcher Aufzug ist keine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. Die Prüfpflichten ergeben sich somit aus § 14 BetrSichV. Konkretisiert werden die Prüfanforderungen durch die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen".