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Gelten für eine Aufzugsanlage in einem Privathaus die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung? Ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?

KomNet Dialog 42825

Stand: 08.09.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Ein Aufzug in einem Einfamilienhaus führt von der Garage in die Wohnung und wird nur vom Eigentümer benutzt. Gilt für diesen Aufzug die Betriebssicherheitsverordnung? Muss für diesen Aufzug eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden? Ist dieser Aufzug regelmäßig zu prüfen?

Antwort:

Die Betriebssicherheitsverordnung hat keine direkte Gültigkeit für ausschließlich privat genutzte überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge. Sie kann aber über Regelungen in den jeweiligen Bauordnungen teilweise Gültigkeit erlangen. Da wir zum Baurecht keine Auskunft geben können und dürfen, bitten wir Sie, sich diesbezüglich an die zuständige Baubehörde zu wenden.

 

Hinweis:

Wird die Wohnung bzw. das Haus nur von dem Eigentümer genutzt, ist keine Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist jedoch nötig, wenn der Wohnungs- bzw. Hauseigentümer Arbeitgeber ist und der Aufzug zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe genutzt wird.

Eine private Aufzugsanlage unterliegt dann den gleichen Sachanforderungen, Technischen Regeln und Prüffristen wie eine überwachungsbedürftige Anlage, die ein Arbeitsmittel ist.

 

Beispiel:

Ein Wohnungseigentümer beschäftigt eine Reinigungskraft in seiner Wohnung und ist somit Arbeitgeber. Zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Wohnung) nutzt die Reinigungskraft den Aufzug. In diesem Falle ist der Aufzug Verkehrsmittel wie beispielsweise Bus und Bahn und eine Gefährdungsbeurteilung ist nicht erforderlich. Beauftragt der Wohnungseigentümer (Arbeitgeber) aber die Reinigungskraft, den Müll aus der Wohnung zu entsorgen und dazu den Aufzug zu nutzen, ist der Aufzug ein Arbeitsmittel und eine Gefährdungsbeurteilung ist zu erstellen.