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Fällt ein Aufzug einer Anlage in der Prozessindustrie unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG oder die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU?

KomNet Dialog 43876

Stand: 20.01.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Fällt ein Aufzug einer Anlage in der Prozessindustrie unter die Maschinenrichlinie oder die Aufzugsrichtlinie? Gelten die gleichen Anforderungen?

Antwort:

Auf der Seite „Aufzugsverordnung" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist Folgendes nachzulesen:

Regelungen zum Inverkehrbringen von Aufzügen und zur Bereitstellung neuer Sicherheitsbauteile



Neue Aufzüge dürfen in der europäischen Union nur in Verkehr gebracht werden und neue Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen europäischer Verordnungen entsprechen.

[...]



Regelungen zu Aufzügen sind sowohl in der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU als auch in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthalten. Bitte prüfen Sie, welche Richtlinie auf Ihr konkretes Produkt anzuwenden ist.


Die Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV) setzt die europäische Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) in nationales Recht um. Sie regelt das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen und die Bereitstellung von neuen Sicherheitsbauteilen auf dem Markt. Die Verordnung sieht u. a. die CE-Kennzeichnung vor, mit welcher der Hersteller oder Montagebetrieb die Übereinstimmung mit allen Anforderungen der Verordnung bestätigt."


Hinsichtlich Ihrer Fragen sind Erwägungsgrund 27 und Artikel 3 „Spezielle Richtlinien" sowie Artikel 24 „Änderung der Richtlinie 95/16/EG" der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu beachten.


Der § 90 „Spezielle EU-Rechtsvorschriften, die statt der Maschinenrichtlinie auf in ihren Anwendungsbereich fallende Maschinen zur Anwendung kommen", Richtlinie 2014/33/EU45 (*) über Aufzüge (Aufzugrichtlinie), des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" weist folgende Informationen auf:

„Richtlinie 2014/33/EU45 (*) über Aufzüge (Aufzugrichtlinie)

(*) ersetzte am 20. April 2016 die alte Aufzugsrichtlinie 95/16/EG46


Die Aufzugsrichtlinie ist eine umfassende Sicherheits- und Gesundheitsschutz Richtlinie, die sich genauer als die Maschinenrichtlinie mit den Gefährdungen von Maschinen, die für die Verwendung als Aufzüge vorgesehen sind, und mit den Gefährdungen von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge befasst.


Gemäß Artikel 3 ist die Maschinenrichtlinie deshalb nicht auf die Aufzüge oder Sicherheitsbauteile anwendbar, die in den Anwendungsbereich der Aufzugsrichtlinie fallen. 


Es ist zu beachten, dass nach Anhang I Nummer 1.1 der Aufzugsrichtlinie sämtliche relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, die nicht in Anhang I der Aufzugsrichtlinie enthalten sind, auf Aufzüge anwendbar sind, während alle sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen derartiger Geräte, einschließlich des Konformitätsbewertungsverfahrens, nur durch die Aufzugsrichtlinie festgelegt werden. 


Die Maschinenrichtlinie ist anwendbar auf Aufzüge, die aus dem Anwendungsbereich der Aufzugsrichtlinie ausgeschlossen sind, es sei denn, sie sind auch aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgeschlossen –

siehe § 47 bis § 70: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 und § 151: Anmerkungen zu Artikel 24."


Zudem enthält § 151 „Abgrenzung zwischen der Maschinenrichtlinie und der Aufzugrichtlinie" des „Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" weitere Erläuterungen.


Der Anwendungsbereich nach Artikel 1 der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU ist zu beachten.