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Muss für einen Aufzug, der nur als Lastenaufzug verwendet wird und dies der Belegschaft bekannt ist, eine Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung erstellt und vorgehalten werden?

KomNet Dialog 43951

Stand: 17.05.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Muss für einen Aufzug, der nur als Lastenaufzug verwendet wird und dies der Belegschaft bekannt ist, eine Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung erstellt und vorgehalten werden?

Antwort:

In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist festgelegt, dass der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten hat. Eine Aufzugsanlage ist ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV (§ 2 Abs. 1 BetrSichV).

Somit muss der Arbeitgeber ermitteln und festlegen, welche Maßnahmen erforderlich sind, damit ein Aufzug sicher betrieben werden kann. Dazu gehören auch Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 BetrSichV (Anhang 1 Nr. 4.2 BetrSichV), sowie regelmäßige Kontrollen auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können (Anhang 1 Nr. 4.6 BetrSichV). Ein Aufzug darf nicht verwendet werden, wenn er Mängel aufweist, die eine sichere Verwendung beeinträchtigen (§ 5 Abs. 2 BetrSichV).

Die TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. 

Die Pflichten des Arbeitgebers werden unter Nummer 3 der zuvor genannten TRBS 3121 aufgeführt.

Unter Nummer 3.2 "Sichere Verwendung" ist u.a. Folgendes nachzulesen:

"3.2.1 Betrieb

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß und sicher verwendet wird. Als Hilfestellung dienen die Hinweise im Anhang 1 (Tabelle „Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen- und Lastenaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2a BetrSichV“) und im Anhang 2 (Tabelle „Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen-Umlaufaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2c BetrSichV“). 

(2) Der Arbeitgeber muss die Aufzugsanlage außer Betrieb nehmen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Personen gefährdet werden können. An den Schachtzugängen sind Hinweise auf die Außerbetriebnahme zu geben, gegebenenfalls sind schadhafte Schachttüren gegen Zutritt zu sichern und weitergehende Maßnahmen einzuleiten, um gefährliche Zustände zu beheben.

(3) Die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zur Bedienung der Aufzugsanlage, die in den technischen Unterlagen bzw. in der Betriebsanleitung enthalten sind, müssen, soweit für eine sichere Verwendung erforderlich, Beschäftigten durch Betriebsanweisung und Unterweisung zur Kenntnis gebracht werden. Sofern keine Betriebsanleitung vorhanden ist, müssen Arbeitgeber bei Personen- und Lastenaufzugsanlagen z. B. durch eine Betriebsanweisung darauf hinwirken, dass mindestens

-die Aufzugsanlage nicht unsachgemäß benutzt wird,

-der Fahrkorb bzw. der Lastträger gleichmäßig belastet und nicht überlastet wird,

-Lasten gegen Verschieben gesichert werden und bei der Beförderung von Personen und Lasten in Aufzugsanlagen ohne Fahrkorbtüren ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,1 m zu den Vorderkanten des Fahrkorbfußbodens eingehalten wird,

-sich mindestens ein Benutzer im Bereich der Steuereinrichtungen des Fahrkorbes aufhält und bei Gefahr der Notbremsschalter und die Notrufeinrichtung betätigt werden,

-im Schacht, Triebwerks- und Rollenraum betriebsfremde Gegenstände nicht gelagert und Zugänge zum Schacht und zu den vorgenannten Räumen nicht verstellt sind,

-Zugänge und Wartungsöffnungen zur Aufzugsanlage unter Verschluss gehalten werden, zugehörige Schlüssel und solche für die Steuerungseinrichtungen und die Notentriegelung verfügbar sind und nicht an Unbefugte abgegeben werden,

-hydraulisch angetriebene Aufzugsanlagen über den Hauptschalter für eine längere Zeit nur außer Betrieb genommen werden, wenn sich ihre Fahrkörbe in der untersten Haltestelle befinden,

-falls erforderlich, weitergehende Maßnahmen für eine sichere Verwendung mit dem Instandhaltungsunternehmen abgestimmt werden.

(4) Für andere Aufzugsanlagen als Personen- und Lastenaufzugsanlagen, z. B. Fassadenbefahranlagen, Baustellenaufzüge mit Personenbeförderung, muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der sicheren Verwendung eine Betriebsanweisung ausarbeiten und den Beschäftigten in schriftlicher Form zur Kenntnis bringen."

Auf die in Anhang 1 aufgeführten Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung von Personen- und Lastenaufzügen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV möchten wir hinweisen.


Ebenso verweisen wir auf das Themenfeld Aufzüge der DGUV.