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Muss ein Aufzugsmaschinenraum immer verschlossen sein?

KomNet Dialog 14926

Stand: 27.01.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Muss ein Aufzugsmaschinenraum immer verschlossen sein?

Antwort:

In der technischen Regel für Betriebssicherheit - TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" www.baua.de/trbs ist unter Abschnitt 3.4.3 "Betriebsanweisung u.a. gefordert, dass Betreiber von Personen- und Lasten-Aufzugsanlagen, z. B. durch eine Betriebsanweisung, darauf hinwirken, dass mindestens:

− die Aufzugsanlage nicht unsachgemäß benutzt wird,

− der Fahrkorb bzw. das Fördermittel gleichmäßig belastet und nicht überlastet wird, Lasten gegen Verschieben gesichert werden und bei der Beförderung von Perso-nen und Lasten in Aufzugsanlagen ohne Fahrkorbtüren ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,1 m zu den Vorderkanten des Fahrkorbfußbodens eingehalten wird,

− sich das Bedienungspersonal im Bereich der Steuereinrichtungen des Fahrkorbes aufhält und bei Gefahr der Notbremsschalter und die Notrufeinrichtung betätigt werden,

− im Schacht, Triebwerks- und Rollenraum betriebsfremde Gegenstände nicht gela-gert und Zugänge zum Schacht und zu den vorgenannten Räumen nicht verstellt sind,

Zugänge und Wartungsöffnungen zur Aufzugsanlage unter Verschluss gehalten werden. Zugehörige Schlüssel und solche für die Steuerungseinrichtungen und die Notentriegelung müssen verfügbar sein und dürfen an Unbefugte nicht abgegeben werden,

− hydraulisch angetriebene Aufzugsanlagen über den Hauptschalter für eine längere Zeit nur außer Betrieb genommen werden, wenn sich ihre Fahrkörbe in der unters-ten Haltestelle befinden,

− falls erforderlich, weitergehende Maßnahmen für eine sichere Nutzung mit dem Instandhaltungsunternehmen abgestimmt werden.