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In der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzuganlagen" ist unter Punkt 3.4.2 Absatz 4 folgendes nachzulesen:"Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Notdienst mit dem Zweiwege-Kommunikationssystem ständig, solange die Aufzugsanlage zur Verwendung zur Verfügung steht, erreicht werden kann. Der Notdienst kann entweder ein externer Dienstleister oder eine interne Stelle des Arbeitgebers ...
Stand: 14.11.2023
Dialog: 42884
es hier nicht. Bereits mit Inkrafttreten der (alten) Betriebssicherheitsverordnung am 03.10.2002 hatte der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Nach § 5 Absatz 2 BetrSichV (03.02.2015) darf der Arbeitgeber Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche ...
Stand: 24.05.2017
Dialog: 29353
Der Notfallplan für Aufzüge dient dazu, den Helfern alle nötigen Angaben zur Verfügung zu stellen, um im Aufzug eingeschlossene Personen befreien zu können. Der Notfallplan beinhaltet gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang1 Nr. 4.1 mindestens die folgenden Angaben:a) Standort der Aufzugsanlage,b) Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber,c) Angaben zu den Personen, die Zugang ...
Stand: 26.03.2021
Dialog: 43019
Frage 1: Ja. Bei der Änderung der kompletten Steuerung muss gemäß Tabelle A.1 Nr. 8.1b der TRBS 1121 - "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen" unter anderem eine Notrufeinrichtung zu einer ständig besetzten Stelle installiert werden. Frage 2: Nein. Ein Betrieb der Aufzugsanlage mit einer rein akustischen Notrufeinrichtung (Klingel, Hupe, ...) ist nach der Änderung ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 18932
Nein, dies ist nicht zulässig.In der Regel ist ein Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage, für die weitergehende Anforderungen gelten. So sind z. B. die Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Unabhängig davon ist der Aufzug ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Nach § 5 der BetrSichV darf der Arbeitgeber nur Arbeitsmittel ...
Stand: 22.02.2024
Dialog: 43889
und Kosten) miteinander abstimmen. Die Gefährdungsbeurteilung muss jeder Arbeitgeber selbstständig anfertigen. Dabei wird der Aufzug als Arbeitsmittel mit den von ihm ausgehenden Gefährdungen bei der Nutzung durch die Beschäftigten betrachtet. Ergeben sich Gefährdungen aus der gemeinsamen Nutzung der Anlage mit den Beschäftigten der anderen Arbeitgeber, müssen die Arbeitgeber sich hinsichtlich ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 27540
Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen …….. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen, sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Nach §10 (3) BetrSichV hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen ...
Stand: 27.01.2022
Dialog: 43627
wird ausgeführt:"3.4.1 AllgemeinDer Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage zur Verfügung stellt, muss dafür sorgen, dass die Befreiung eingeschlossener Personen zu jeder Zeit und in möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden kann.(...)3.4.3 Notrufeinrichtungen...(8) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation des Notdienstes zur Personenbefreiung geeignet ...
Stand: 23.05.2024
Dialog: 42302
Nein, dies ist nicht erforderlich.Nach Anhang 1 Nummer 4.1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber bzw. derjenige, der dem Arbeitgeber gleichgestellt ist, dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem (Fern-Notruf) wirksam ist, dass über einen Notdienst ständig erreicht werden kann.In der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen ...
Stand: 26.02.2021
Dialog: 43457
besetzte Stelle" auflaufen, wenn sicher gewährleistet ist, dass dieser die zur Befreiung erforderlichen Maßnahmen umgehend veranlasst und den Kontakt zu den Eingeschlossenen weiter aufrecht erhält. Ferner muss gewährleistet sein, dass sich nach Dienstende des Pförtners keine Personen (z. B auch kein Wach- oder Putzdienst) mehr im Gebäude aufhalten oder es betreten können. ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 25363
ist verfügt, dass der Notfallplan dem Notdienst vor der Inbetriebnahme des Aufzuges zur Verfügung zu stellen ist. Die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung an den Notdienst ist gemäß § 22 (2) Nr. 2 BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann. Ganz anders der Alarm- und Befreiungsplan nach TRBS 2181 Punkt 4.3 Absatz 3 -2007. Er konkretisiert lediglich die Forderungen des § 12 der BetrSichV ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 27939
Nach § 3 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Für Aufzugsanlagen gilt dies nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV ...
Stand: 25.09.2024
Dialog: 44016
sein und die Tür zum Triebwerksraum muss verschlossen sein,- die elektrischen Zuleitungen zu der Aufzugsanlage sind allpolig zu trennen,- an den Zugängen sind entsprechende Schilder anzubringen.Bei Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb sind zusätzlich bzw. abweichend folgende Maßnahmen erforderlich:- der Fahrkorb ist in die unterste Haltestelle zu fahren,- die hydraulische Anlage ist drucklos ...
Stand: 12.01.2024
Dialog: 24519
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist festgelegt, dass der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten hat. Eine Aufzugsanlage ist ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV (§ 2 Abs. 1 BetrSichV).Somit muss der Arbeitgeber ermitteln und festlegen ...
Stand: 17.05.2024
Dialog: 43951
und einem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringenIn Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a sind die Aufzugsanlagen näher definiert. Dort heißt es:"Aufzugsanlagen ...
Stand: 23.01.2024
Dialog: 25679
Durch eine ZÜS muss ein Aufzug geprüft werden, wenn er eine überwachungsbedürftige Anlage ist.Was eine überwachungsbedürftige Anlage ist, ergibt sich aus dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) i.V.m. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Damit ein Aufzug als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der vorgenannten Gesetze gilt, muss dieser gewerblichen ...
Stand: 14.08.2024
Dialog: 43987
Die Aufzüge müssen nicht dem Stand der Technik entsprechen, jedoch nach dem Stand der Technik betrieben werden.D. h.: Nach § 10 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber Instandhaltungsmaßnahmen treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren ...
Stand: 26.06.2019
Dialog: 42761
Für Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), dazu gehören auch überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge, besteht kein Bestandsschutz.Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Verwendung der Arbeitsmittel über die gesamte Verwendungsdauer nach dem Stand der Technik sicher ist. Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Stand der Technik in Bezug ...
Stand: 22.04.2021
Dialog: 43269
In der technischen Regel für Betriebssicherheit - TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" www.baua.de/trbs ist unter Abschnitt 3.4.3 "Betriebsanweisung u.a. gefordert, dass Betreiber von Personen- und Lasten-Aufzugsanlagen, z. B. durch eine Betriebsanweisung, darauf hinwirken, dass mindestens: − die Aufzugsanlage nicht unsachgemäß benutzt wird, − der Fahrkorb bzw. das Fördermittel gleichmäßig belas ...
Stand: 27.01.2017
Dialog: 14926
Eine Aufzuganlage steht dann „zur Verwendung zur Verfügung“, wenn sie genutzt werden kann. Steht sie nicht mehr zur Verfügung, weil sie abgeschaltet wurde, kann sie nicht genutzt (verwendet) werden. Die Erreichbarkeit des Notdienstes und die Befreiung einer eingeschlossenen Person aus dem Fahrkorb erübrigt sich somit. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Aufzug nur dann genutzt ...
Stand: 03.07.2020
Dialog: 43175