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Kann ein bisher noch mit Bestandsschutz betriebener Lastenaufzug ohne Fahrkorbtür auch weiterhin betrieben werden, ohne bauliche Maßnahmen vorzunehmen?

KomNet Dialog 29353

Stand: 24.05.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Kann ein bisher noch mit Bestandsschutz betriebener Lastenaufzug ohne Fahrkorbtür auch weiterhin betrieben werden, ohne bauliche Maßnahmen vorzunehmen? Es gibt z.Zt. eine organisatorische Regel, welche die Benutzung nicht unterwiesener Personen oder außerhalb der Arbeitszeit ausschließt. Welche Haftung hat der Betreiber in diesem Fall bei Unfällen?

Antwort:

Der Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat vor der Verwendung des Lastenaufzugs eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere die Quetsch- und Einklemmgefahren zwischen dem offenen Fahrkorb und der Schachtwand zu berücksichtigen. Um Beschäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausreichend zu schützen, fordert die BetrSichV in § 9 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.4 Buchstabe c Schutzmaßnahmen, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder die bewegliche Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen.

Nach § 4 Absatz 2 BetrSichV haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Das bedeutet, dass hier eine organisatorische Regel, die die Benutzung des Lastenaufzugs durch nicht unterwiesene Personen ausschließen soll, nicht ausreicht. Es muss eine technische Maßnahme, z. B. durch den Einbau von Fahrkorbtüren, verwirklicht werden. Nur wenn sich der Einbau von Fahrkorbtüren technisch nicht realisieren lässt, oder die Nutzung der Aufzugsanlage dadurch eingeschränkt würde, käme noch der Einbau von Lichtgittern / Lichtvorhängen infrage. Diese lassen sich erfahrungsgemäß bei jeder Aufzugsanlage ohne Fahrkorbtüren nachrüsten.
Ein solcher Umbau ist eine prüftpflichtige Änderung im Sinne der BetrSichV. Vor Wiederinbetriebnahme ist eine Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.

Einen Bestandschutz gibt es hier nicht. Bereits mit Inkrafttreten der (alten) Betriebssicherheitsverordnung am 03.10.2002 hatte der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln.

Nach § 5 Absatz 2 BetrSichV (03.02.2015) darf der Arbeitgeber Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen. Sollte es bei der Verwendung eines Lastenaufzuges ohne Fahrkorbtüren zu einem Personenschaden kommen, wird sich der verantwortliche Arbeitgeber ggf. wegen Körperverletzung vor Gericht verantworten müssen.