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Gibt es formelle Verfahren bzw. Anforderungen bei einer Stilllegung von Aufzügen?

KomNet Dialog 24519

Stand: 12.01.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Gibt es formelle Verfahren bzw. Anforderungen bei einer Stilllegung von Aufzügen? Welcher Stelle ist die Stilllegung eines Aufzuges anzuzeigen? Gibt es im Hinblick auf die Stilllegung Unterschiede zwischen Personenaufzügen und reinen Güteraufzügen ohne Personentransport? Sind reine Lastenaufzüge, welche nicht für den Personentransport zugelassen sind, durch eine ZÜS zu prüfen oder ist hier eine befähigte Person prüfberechtigt?

Antwort:

Bei der Außerbetriebnahme einer Aufzugsanlage hat der Betreiber die Maßnahmen nach Ziffer 3.4.5 der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" umzusetzen. Dabei ist unter Beachtung der Betriebsanleitung mindestens erforderlich:


- der Fahrkorb ist in die oberste Haltestelle zu fahren (bei Treibscheibenantrieben),

- die Fahrschachttüren müssen verriegelt sein und die Tür zum Triebwerksraum muss verschlossen sein,

- die elektrischen Zuleitungen zu der Aufzugsanlage sind allpolig zu trennen,

- an den Zugängen sind entsprechende Schilder anzubringen.


Bei Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb sind zusätzlich bzw. abweichend folgende Maßnahmen erforderlich:


- der Fahrkorb ist in die unterste Haltestelle zu fahren,

- die hydraulische Anlage ist drucklos zu machen,

- die hydraulischen Leitungen sind abzusperren.


Es gibt keine Verpflichtung, die Außerbetriebnahme einer Aufzugsanlage anzuzeigen. Sinnvoll ist es jedoch, die zugelassene Überwachungsstelle - ZÜS - und die zuständige Behörde darüber in Kenntnis zu setzten. Sollte in der Zeit, in der die Aufzugsanlage nicht betrieben wird, die wiederkehrende Prüfung fällig werden und die zugelassene Überwachungsstelle aufgrund der Stillsetzung nicht mit der Prüfung beauftragt werden, so ist diese gemäß der Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen - ZÜSV NRW - dazu verpflichtet, die zuständige Behörde über die nicht durchgeführte Prüfung in Kenntnis zu setzen.


Prüfungen an Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU, Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG und Personen-Umlaufaufzüge sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.


Anlagen bzw. Maschinen, die nicht in die vorgenannten Gruppen eingeordnet werden können und nicht dem Personentransport dienen, sind Arbeitsmittel im Sinne des § 2 Abs. Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - und können durch eine "zur Prüfung befähigten Person" im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrSichV geprüft werden.