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Ist es erforderlich, dass bei der Nachrüstung eines Notrufsystems für einen Aufzug das Notrufsystem über eine Notruf-Filterung verfügt?
KomNet Dialog 43457
Stand: 26.02.2021
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen
Frage:
Ist es erforderlich, dass bei Nachrüstung eines Notrufsystems für einen Aufzug das Notrufsystem über eine Notruf-Filterung verfügt, wie z.B. in EN 81-28 4.5.1 beschrieben wird?
Antwort:
Nein, dies ist nicht erforderlich.
Nach Anhang 1 Nummer 4.1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber bzw. derjenige, der dem Arbeitgeber gleichgestellt ist, dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem (Fern-Notruf) wirksam ist, dass über einen Notdienst ständig erreicht werden kann.
In der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen", Nummer 3.4.3 Notrufeinrichtungen, Abs. 2, ist festgelegt, dass ein Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb die Sprachkommunikation mit einem Notdienst in beide Richtungen ermöglichen muss (z. B. Gegensprechanlage oder Telefon). Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss zudem mit der Aufzugsanlage fest verbunden sein.
Des Weiteren muss der Aufzug nach dem Stand der Technik betrieben werden, er muss aber nicht dem Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln kann sich im Laufe der Verwendungsdauer zwar durch neue sicherheitstechnische Erkenntnisse verändern; daraus folgt aber nicht, dass z. B. das Fortschreiben einer Produktnorm zwangsläufig eine Nachrüstverpflichtung für den Arbeitgeber in Bezug auf die Beschaffenheit für bereits verwendete Arbeitsmittel nach sich zieht. Die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung älterer Arbeitsmittel kann auch über ergänzende Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung des T-O-P-Prinzips gewährleistet werden. Hierbei ist auch dem Verbesserungsgrundsatz gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Rechnung zu tragen (Nummer 2.2, Abs. 3 Empfehlungen zur Betriebssicherheit (EmpfBS 1114)).
Bei der Nachrüstung des Notrufsystems ist zudem zu beachten, dass dies eine prüfpflichtige Änderung im Sinne des § 15 BetrSichV in Verbindung mit der TRBS 1201 Teil 4, Anhang 2, Nummer 8.3 ist. D. h. nach dem Einbau des Notrufsystems ist vor Wiederinbetriebnahme des Aufzugs die Änderung der Notrufeinrichtung durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen.