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Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung einer Aufzugsanlage verantwortlich, die von mehreren Arbeitgebern genutzt wird?

KomNet Dialog 27540

Stand: 12.01.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Meine Frage bezieht sich auf die neue Betriebssicherheitsverordnung, in der ja nun kein Betreiber mehr, sondern ein Arbeitgeber Aufzugsanlagen betreibt. Wie ist die Forderung nach der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Fristen zu regeln, wenn mehrere Arbeitgeber diesen Aufzug benutzen, beispielsweise in einem Gebäude mit mehreren Büroanlagen?

Antwort:

Wenn alle Arbeitgeber in einem Mietverhältnis stehen, nutzt der Vermieter den Aufzug zu wirtschaftlichen Zwecken und ist daher für die Prüfung verantwortlich. In diesem Fall steht der Vermieter dem Arbeitgeber gleich (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung).

Sollten die Arbeitgeber eine Eigentümergemeinschaft bilden, müssen sie sich hinsichtlich der Prüfungen (Fristen und Kosten) miteinander abstimmen. 

Die Gefährdungsbeurteilung muss jeder Arbeitgeber selbstständig anfertigen. Dabei wird der Aufzug als Arbeitsmittel mit den von ihm ausgehenden Gefährdungen bei der Nutzung durch die Beschäftigten betrachtet. Ergeben sich Gefährdungen aus der gemeinsamen Nutzung der Anlage mit den Beschäftigten der anderen Arbeitgeber, müssen die Arbeitgeber sich hinsichtlich dieser Gefährdungen abstimmen und ihre Gefährdungsbeurteilungen entsprechend anpassen.

Hier ist es notwendig anhand des Mietvertrages zu überprüfen, welche Pflichten der einzelne Arbeitgeber hat.