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Dürfen Notrufe weiterhin zum Pförtner weitergeleitet werden, auch wenn sich nach Schichtende niemand mehr im Gebäude aufhält?
KomNet Dialog 25363
Stand: 12.01.2017
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen
Frage:
Die neue BetrSichV fordert im Anhang 1 Pkt. 4 "Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen" ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Aktuell werden bei uns die Notrufe zum Pförtner weitergeleitet. Ist dieses Vorgehen ab dem 31.12.2020 noch rechtens, auch wenn sich nach Schichtende niemand mehr im Gebäude aufhält?
Antwort:
Bereits seit dem Baujahr 1999 müssen Fahrkörbe von Aufzügen nach der Aufzug-Richtlinie über ein in beide Richtungen funktionierendes Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem rasch einsatzbereiten Notdienst ermöglicht.
In § 24 (2) der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), gültig ab 01.06.2015, wird die v. g. Forderung auf alle Aufzuganlagen, die vor dem 1. Juni 2015 errichtet und verwendet wurden (also auch Aufzuganlagen nach Maschinenrichtlinie und Altaufzuganlagen vor 1999) ausgedehnt, indem diese bis zum 31. Dezember 2020 den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 BetrSichV entsprechen müssen.
Ein alleiniger Notruf mittels Hupe oder Schelle ist dann nicht mehr zulässig.
Unabhängig davon kann auch in Zukunft der Notruf beim Pförtner als "ständig besetzte Stelle" auflaufen, wenn sicher gewährleistet ist, dass dieser die zur Befreiung erforderlichen Maßnahmen umgehend veranlasst und den Kontakt zu den Eingeschlossenen weiter aufrecht erhält.
Ferner muss gewährleistet sein, dass sich nach Dienstende des Pförtners keine Personen (z. B auch kein Wach- oder Putzdienst) mehr im Gebäude aufhalten oder es betreten können.