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Können wir unseren Techniker zum Aufzugswärter ausbilden, der im Bedarfsfall Mitarbeiter aus einem steckengebliebenen Aufzug befreit?

KomNet Dialog 42302

Stand: 10.07.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Wir benutzen zum Transport von Waren Aufzüge für Personen und Lasten. Sollte ein Aufzug bei einem technischen Defekt zwischen den Stockwerken stecken bleiben, informieren wir den Hersteller. Die "Rettung" des Mitarbeiters würde dann aber mitunter 90 min. oder länger dauern. Können wir einen unserer Techniker (gelernter Elektriker) zu einem Aufzugswärter ausbilden/bestimmen, der dann den Aufzug in solchen Situationen bedienen darf?

Antwort:

Bezüglich einer ordnungsgemäßen Personenbefreiung aus Aufzügen wird auf die Anforderungen aus den Technischen Regeln TRBS 2181 "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln", TRBS 3121 Betrieb von Augzugsanlagen und auf den erforderlichen Notfallplan gemäß Anhang 1 Punkt 4.1 der Betriebssicherheitsverordnung hingewiesen.


In Kap. 3.4 "Personenbefreiung der TRBS 3121 wird ausgeführt:


"3.4.1 Allgemein

Der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage zur Verfügung stellt, muss dafür sorgen, dass die Befreiung eingeschlossener Personen zu jeder Zeit und in möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden kann.

(...)

3.4.3 Notrufeinrichtungen

...

(8) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation des Notdienstes zur Personenbefreiung geeignet ist. Dies kann mit folgenden Punkten erreicht werden:

...

9. Es wird sichergestellt, dass abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzugsanlagen eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten hierfür vom Arbeitgeber beauftragte Personen, die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht – ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst – durchzuführen. Dazu zählen:

- besonders eingewiesene Personen,

- befähigte Personen und

- Fachkräfte von Aufzugsfirmen."


Ob der von Ihnen bestimmte Techniker die o.g. Voraussetzungen erfüllt, ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu bestimmen.