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Können wir unseren Techniker zum Aufzugswärter ausbilden, der im Bedarfsfall Mitarbeiter aus einem steckengebliebenen Aufzug befreit?

KomNet Dialog 42302

Stand: 22.05.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Wir benutzen zum Transport von Waren Aufzüge für Personen und Lasten. Sollte ein Aufzug bei einem technischen Defekt zwischen den Stockwerken stecken bleiben, informieren wir den Hersteller. Die "Rettung" des Mitarbeiters würde dann aber mitunter 90 min. oder länger dauern. Können wir einen unserer Techniker (gelernter Elektriker) zu einem Aufzugswärter ausbilden/bestimmen, der dann den Aufzug in solchen Situationen bedienen darf?

Antwort:

Bezüglich einer ordnungsgemäßen Personenbefreiung aus Aufzügen wird auf die Anforderungen aus der Technische Regel TRBS 2181 "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln" und auf den erforderlichen Notfallplan gemäß Anhang 1 Punkt 4.1 der Betriebssicherheitsverordnung hingewiesen.


Unter Nr. 4.3 der TRGS 2181 wird bzgl. der Hilfeleistenden, die steckengebliebene Personen aus dem Aufzug befreien, ausgeführt, dass diese anhand der Festlegungen im Alarm- und Befreiungsplan regelmäßig zu unterweisen sind und entsprechende Übungen durchzuführen sind. Die Anforderungen an diese Hilfeleistenden wird im Anhang der TRBS 2181 (A 3.2) beschrieben:

"Es muss sichergestellt sein, dass abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzugsanlagen eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten hierfür vom Arbeitgeber/Betreiber beauftragte Personen (§ 8 BetrSichV), die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht – ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst - durchzuführen. Dazu zählen

a) besonders eingewiesene Personen,

b) befähigte Personen und

c) Fachkräfte von Aufzugsfirmen."


Der in Bezug genommene § 8 bezieht sich auf die alte Betriebssicherheitsverordnung. Er lautete:

"Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt."

In der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung findet sich diese Forderung im § 12 Abs.3:

"Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden."


Ob der von Ihnen bestimmte Techniker die o.g. Voraussetzungen erfüllt, ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu bestimmen.