Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Bedeutet "Notdienst", daß eine außerbetriebliche Institution zu erreichen sein muss oder genügt die Sicherstellung einer Personenbefreiung über die "Aufzugswärter"?

KomNet Dialog 42884

Stand: 14.11.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

Favorit

Frage:

Wir betreiben ein Seniorenzentrum mit mehreren Aufzugsanlagen. Sachgerechte Hilfeleistungen können 24 Stunden "rund um die Uhr" durch dafür ausgebildete "Aufzugswärter" in kürzester Zeit veranlasst werden. Gemäß aktuell geltender Betriebssicherheitsverordnung muss im Fahrkorb einer Aufzugsanlage bis spätestens 31.12.2020 ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem installiert sein, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Bedeutet "Notdienst", daß eine außerbetiebliche Institution zu erreichen sein muss oder genügt die oben geschilderte Sicherstellung einer Personenbefreiung über die "Aufzugswärter"?

Antwort:

In der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzuganlagen" ist unter Punkt 3.4.2 Absatz 4 folgendes nachzulesen:

"Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Notdienst mit dem Zweiwege-Kommunikationssystem ständig, solange die Aufzugsanlage zur Verwendung zur Verfügung steht, erreicht werden kann. Der Notdienst kann entweder ein externer Dienstleister oder eine interne Stelle des Arbeitgebers sein. Der Notdienst leitet die Maßnahmen zur Befreiung eingeschlossener Personen ein."

Somit würde die Sicherstellung einer Personenbefreiung über die "Aufzugswärter" genügen.


Hinweis:

Der Begriff des Aufzugswärters ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nicht mehr enthalten, es wird jetzt von einer "befähigten Person" gesprochen. Die o.g. Technische Regel für Betriebssicherheit - TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" beschreibt den "Aufzugswärter" als eine "beauftragte Person", die für die Beaufsichtigung und regelmäßige Kontrolle der Aufzugsanlage und/oder die Personenbefreiung vom Betreiber/Arbeitgeber beauftragt ist.