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Müssen bei Altanlagen (hier Aufzüge), unabhängig vom Risiko, bei Normänderungen immer die Anforderungen des Standes der Technik nachgerüstet werden?

KomNet Dialog 42761

Stand: 26.06.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Müssen bei Altanlagen (hier Aufzüge), unabhängig vom Risiko, bei Normänderungen immer die Anforderungen des Standes der Technik nachgerüstet werden? Bei der letzten Aufzugsprüfung durch den TÜV wurde festgestellt, dass der Aufzug Abweichungen von der neuesten Aufzugsnorm aufweist. Dies wurde als "geringfügiger Mangel" festgehalten, so dass die Anlage weiter betrieben werden kann. Die Aufzugsfirma besteht jetzt darauf, dass aufgrund der neuen Norm eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden soll, in der aber lediglich die Abweichungen von der Norm beschrieben werden. Dies ist m.E. nicht Sinn der Gefährdungsbeurteilung sondern findet sich bereits in der neuesten TRBS 3121. Die im letzten TÜV-Bericht festgestellten Abweichungen von der Norm betreffen nicht die Aufzugsnutzer sondern das Servicepersonal der Aufzugsfirma. Welche Massnahmen sind notwendig? M.E. müsste in Abstimmung mit der Wartungsfirma eine Risikobeurteilung für die Wartungs- und Prüfarbeiten aufgestellt werden und gemäß dem Risiko und der Massnahmenpriorität verhältnismässige Schutzmassnahmen festgelegt werden. Die Aufzugsfirma möchte (nach meinem Gefühl) unabhängig vom festgestellten Risiko aufgund des Papiers des TÜV alle Massnahmen nach dem Stand der Technik umsetzen.

Antwort:

Die Aufzüge müssen nicht dem Stand der Technik entsprechen, jedoch nach dem Stand der Technik betrieben werden.

D. h.: Nach § 10 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber Instandhaltungsmaßnahmen treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Sofern sich der Stand der Technik in Bezug auf das zu erreichende Schutzniveau ändert, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Kommt man hierbei zu der Erkenntnis, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, sollten dies nach Möglichkeit technische Maßnahmen sein.

In diesem Fall müssen beide Arbeitgeber, die Stadt sowie die Wartungsfirma, für ihre Beschäftigten Gefährdungsbeurteilungen erstellen und die ermittelten Schutzmaßnahmen umsetzen.


Die Empfehlung zur Betriebssicherheit, EmpfBS 1114 „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“, gibt hierzu weitere Informationen und zeigt an einigen Beispielen die Umsetzung auf.

Da es sich hier um einen konkreten Einzelfall handelt, empfehlen wir Ihnen sich mit der zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung zu setzten.