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Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht vor, dass die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von sechs Monaten (im Falle von Nachtarbeit innerhalb eines Monats) diese Mehrarbeitszeit ausgeglichen wird. Ein Betrieb könnte je nach Auftragslage unterschiedliche, fest vereinbarte Arbeitszeitsysteme fahren, die diese Möglichkeit nutzen.So könnte ...
Stand: 11.01.2019
Dialog: 7383
(Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr) dürfen 48 Stunden nicht überschritten werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals kann allerdings bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Diese Regelung gilt nur für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zHM von mehr als 3,5 t.Im ...
Stand: 17.10.2024
Dialog: 9199
Nein, ein Regalbediengerät fällt nicht unter die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge".In den Begriffsbestimmungen des § 2 der DGUV Vorschrift 68 wird u. a. Folgendes ausgeführt:"(1) Flurförderzeug im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,2. zum Befördern, Ziehen oder Schie ...
Stand: 28.11.2022
Dialog: 43719
zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt." ...
Stand: 28.11.2011
Dialog: 15014
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt auch für die betriebliche Fortbildung, wie z.B. Seminarbesuche. Die Fahrtzeit zum Besuch des Seminars ist für den Fahrer Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, d.h. Fahrtzeit und Seminarbesuch dürfen zusammen die gemäß Arbeitszeitgesetz zulässige werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) nicht überschreiten. Dies gilt auch für die tägliche Dauer des Seminars ...
Stand: 21.02.2022
Dialog: 6158
Arbeitgeber zuständig ist. Dies kann z.B. die letzte Schnellschlußarmatur am Füllarm sein. Weiterhin ist zu klären, wer die Füllanlage sachlich benutzt? Eigenes Werkspersonal oder ein Überlassen an andere, so dass der Füllvorgang in eigener Verantwortung durch den Fahrer erfolgt. Die Pflichten der Betriebssicherheitsverordnung treffen gem. den o.g. Leitlinien meistens beide Parteien. Hierbei ...
Stand: 14.11.2020
Dialog: 4109
Frage 1: Ja, die anfallenden zwei wöchentlichen Ruhezeiten können durchaus an einem Stück in der zweiten Woche genommen werden. Dem Unternehmer wird mit §1 Abs.4 FPersV (Fahrpersonalverordnung) genau diese Möglichkeit für seine Planung der Wochenruhezeiten geschaffen: "(4) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrer der in Absatz 1 Nr. 2 ...
Stand: 25.02.2015
Dialog: 23167
Grundsätzlich kann zu den in der Frage genannten Zeiten aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht folgendes gesagt werden:Sofern der Monteur selber fährt, handelt es sich in allen drei Fällen um Arbeitszeit i.S. des Arbeitszeitgesetzes/ArbZG. Sofern der Monteur nicht selber fährt, handelt es sich nur dann um Arbeitszeit, wenn er während der Fahrt den Außendienst vor- oder nachbereitet, z.B. Aktenstudium, ...
Stand: 12.05.2022
Dialog: 2502
Die gesamte Arbeitszeit des Angestellten, d.h. die Transportfahrt auf der Straße und die Tätigkeit auf dem Acker fällt unter die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG. Vorschriften des Fahrpersonalrechtes sind in diesem Fall weniger relevant, da die Lenkzeit auf der Straße nur 2 bis 3 Stunden betragen wird.Nach dem ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht üb ...
Stand: 21.09.2018
Dialog: 4692
Gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2 der Fahrpersonalverordnung - FPersV sind Fahrzeuge die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometer vom Standort des Unternehmens verwendet werden oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden, von den Lenk- und Ruhezeiten ...
Stand: 06.10.2011
Dialog: 14668
der Arbeitnehmer hierbei keinerlei Arbeiten ausführen, die in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen.Die Beantragung der Sonntagsarbeit bei der Bezirksregierung ist in diesen Fällen entbehrlich.Frage B (und C):Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer als Fahrer eines PKWs selbst aktiv ist.Das Führen von Kraftfahrzeugen im heutigen Straßenverkehr ist eindeutig ...
Stand: 14.01.2019
Dialog: 18612
. Die Tageslenkzeit ist definiert als die Summe der Lenkzeiten zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Werden durch den Fahrer immer wieder kürzere Zeiträume, z. B. 6 Stunden eingelegt, sind die Lenkzeiten ggf. über mehrere Kalendertage zusammenzuzählen bis zum Beginn einer ausreichend langen Tagesruhezeit. Zusammenfassend kann festgestellt ...
Stand: 08.08.2011
Dialog: 14278
Aufgrund der Fragestellung ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug nicht mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet ist.Der reine Transport von Waren im Werkverkehr ist in der angegebenen Gewichtsklasse (2,8-3,5 t zgG) nachweispflichtig, jedoch nicht kontrollgerätepflichtig. Hier reicht der handschriftliche Nachweis nach § 1 Abs. 6 der Fahrpersonalverordnung/FPersV aus.(Verkaufsfahrzeuge: Gem. § 1 Abs ...
Stand: 19.09.2023
Dialog: 17049
anzurechnen sind, kommt es auf die tatsächliche Belastung der Arbeitnehmer an. Bei Entscheidungen sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere unter Beachtung des Schutzzweckes des Arbeitszeitgesetzes (Schutz vor physischer und psychischer Überlastung).“Nach den Angaben handelt es sich hier um eine Dienstreise als Fahrer eines PKW. Die Dienstreise erfolgt auf Veranlassung ...
Stand: 21.02.2024
Dialog: 6635
sich gewissenhaft an die mehr als deutlichen Aussagen dieser Rechtsvorschrift, dann treten bei der Handhabung derselben, auch für die Fahrer im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 Kilometer, keinerlei Probleme auf. Der Teil des Arbeitstages der nicht Ruhezeit ist, setzt sich zusammen aus Arbeitszeit und Ruhepausen. Etwas anderes gibt es nicht.2) Der Teil der nicht Ruhepause 3) ist, setzt sich für Fahrer ...
Stand: 24.03.2017
Dialog: 4628
Sofern Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen die in § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz - ArbZG genannten Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden (nur dann!). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 darf in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung (Hotel) sowie im Haushalt auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Der Wäscheservice ist als Nebenb ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 11274
Bei Fahrzeugen und Fahrzeugeinheiten zur Güterbeförderung oder zur Personenbeförderung sind grundsätzlich - in Abhängigkeit der zulässigen Gesamtmasse - die Verordnung (EG) 561/2006 oder die Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) anzuwenden. Wie auch Ziffer 1.5 des "Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr -Rechtsvorschriften" zu entnehm ...
Stand: 14.06.2019
Dialog: 12283
Wegezeiten zwischen Wohnung und Betriebsort werden nur dann als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG gewertet, wenn die Fahrtzeit mit zur Haupttätigkeit des Beschäftigten gehört. Dieses trifft z. B. bei Außendienstmitarbeitern mit wechselnden Einsatzorten zu. Auf die entsprechenden Erläuterungen zu § 3 des ArbZG im Erlass des Ministeriums für Arbeit,Gesundheit und Soziales des Land ...
Stand: 20.11.2023
Dialog: 16216
d) „Fahrtunterbrechung“ jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird; Die Formulierung „jeden Zeitraum“ macht es möglich, dass auch Zeitabschnitte von nur einer Minute Dauer als Fahrtunterbrechung bewertet werden können. Entscheidend für die Bewertung eines Zeitabschnittes ...
Stand: 27.05.2014
Dialog: 21204
Die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen ...
Stand: 11.11.2011
Dialog: 14910