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Fallen die Fahrer unserer selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zum Bau und Erhalt des Leitungsnetzes eines Eisenbahnunternehmens unter das Fahrpersonalrecht?

KomNet Dialog 12283

Stand: 14.06.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Ich bin Disponent in unseren Unternehmen und bin zuständig für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Zweiwegetechnik), die zum Bau und Erhalt des Leistungsnetztes eines Eisenbahnunternehmens eingesetzt werden. Nun gibt es Unstimmigkeiten, ob wir unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen. Müssen unsere Fahrer die "Bescheinigung über Tätigkeiten gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit § 20 Fahrpersonalverordnung (FPersV)" mit sich führen, oder trifft das auf uns nicht zu, da es sich ja nicht um gewerblichen Güterverkehr handelt und wir ja auch Sonntags fahren dürfen?

Antwort:

Bei Fahrzeugen und Fahrzeugeinheiten zur Güterbeförderung oder zur Personenbeförderung sind grundsätzlich - in Abhängigkeit der zulässigen Gesamtmasse - die Verordnung (EG) 561/2006 oder die Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) anzuwenden. Wie auch Ziffer 1.5 des "Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr -Rechtsvorschriften" zu entnehmen ist, sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen aber nicht zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (vgl. Legaldefinition in § 2 Nr. 17 FZV) und unterliegen somit nicht dem Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO).