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Wie ist es fahrpersonalrechtlich zu bewerten, wenn ein Werkstattwagen einen Kompressor bzw. ein Stromaggregat oder Material im Anhänger zieht?
KomNet Dialog 15014
Stand: 28.11.2011
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät
Frage:
Gemäß Ziffer 1.4 der Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr, abgestimmt zwischen den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (vom 01.12.201) sind Werkstattwagen (<7,5t) von den Vorschriften der VO (EG) 561/2006 ausgenommen. Dies erscheint nachvollziehbar. Wie verhält es sich, wenn dieser ausgestattete Werkstattwagen (zGM 4t) einen Kompressor bzw. ein Stromaggregat -mithin ein Betriebsmittel- zieht? Wie verhält es sich, wenn dieser ausgestattete Werkstattwagen (zGM 4t) einen Anhänger mit zum Einbau bestimmtem Material zieht?
Antwort:
Ein Werkstattwagen plus Anhänger (Kompressor bzw. Stromaggregat) ist als Fahrzeugkombination ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen!
Ein Werkstattwagen plus Anhänger (zur Beförderung von Material) ist als Fahrzeugkombination generell nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen, da diese Fahrzeugkombination sich zur Güterbeförderung eignet!
Hinweis:
Für diese Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombination kann der Ausnahmetatbestand § 18 Abs.1 Nr. 4b der Fahrpersonalverordnung/FPersV angewand werden.
"Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt."