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KomNet-Wissensdatenbank

Wie muss ich als selbstfahrender Unternehmer das persönliche Kontrollbuch entsprechend der Fahrpersonalverordnung führen?

KomNet Dialog 17049

Stand: 19.09.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Kontrollgerätkarten, allgemein

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Frage:

Ich fahre als selbstfahrender Unternehmer im Werkverkehr ein Transporter zw. 2,8 u. 3,5 to zulässiges Gesamtgewicht. Dabei transportiere ich eigene Waren vom Kunden in meinen Betrieb oder zu Verkaufsveranstaltungen über 50 km vom Betriebsstandort. Laut FPersV müsste ich da ein persönliches Kontrollbuch (Tageskontrollblätter) führen. Dem Gesetz konnte ich nicht entnehmen, ob und wie ich als Unternehmer und Fahrer in einer Person diese Kontrollblätter führen soll/muss.

Antwort:

Aufgrund der Fragestellung ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug nicht mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet ist.

Der reine Transport von Waren im Werkverkehr ist in der angegebenen Gewichtsklasse (2,8-3,5 t zgG) nachweispflichtig, jedoch nicht kontrollgerätepflichtig. Hier reicht der handschriftliche Nachweis nach § 1 Abs. 6 der Fahrpersonalverordnung/FPersV aus.(Verkaufsfahrzeuge: Gem. § 1 Abs.2 Nr. 4 der FPersV sind Fahrten in der o.g. Gewichtsklasse generell von einer Nachweisführung ausgenommen).

Das Ausfüllen des handschriftlichen Nachweises ist entsprechend des vom Gesetzgeber vorgegebenen Vordruckes ("Tageskontrollblatt") zu handhaben. Das Ausfüllen dieses Nachweises gilt auch für den selbstfahrenden Unternehmer.


Auf die Informationen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität weisen wir hin: dort wird auch der Vordruck zum Download angeboten.