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Wie muss ich als selbstfahrender Unternehmer das persönliche Kontrollbuch entsprechend der Fahrpersonalverordnung führen?
KomNet Dialog 17049
Stand: 19.09.2012
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Kontrollgerätkarten, allgemein
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Ich fahre als selbstfahrender Unternehmer im Werkverkehr ein Transporter zw. 2,8 u. 3,5 to zulässiges Gesamtgewicht. Dabei transportiere ich eigene Waren vom Kunden in meinen Betrieb oder zu Verkaufsveranstaltungen über 50 km vom Betriebsstandort. Laut FperV müsste ich da ein persönliches Kontrollbuch (Tageskontrollblätter) führen. Dem Gesetz konnte ich nicht entnehmen, ob & wie ich als Unternehmer und Fahrer in einer Person diese Kontrollblätter führen soll/muss.
Antwort:
Aufgrund der Fragestellung ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug nicht mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet ist.
Der reine Transport von Waren im Werkverkehr ist in der angegebenen Gewichtsklasse (2,8-3,5 t zgG) nachweispflichtig,
jedoch nicht kontrollgerätepflichtig. Hier reicht der handschriftliche Nachweis nach § 1 Abs. 6 der Fahrpersonalverordnung/FPersV aus.
(Verkaufsfahrzeuge: Gem. § 1 Abs.2 Nr. 4 der FPersV sind Fahrten in der o.g. Gewichtsklasse generell von einer Nachweisführung ausgenommen)
Das Ausfüllen des handschriftlichen Nachweises ist entsprechend des vom Gesetzgeber vorgegebenen Vordruckes zu
handhaben. Das Ausfüllen dieses Nachweises gilt auch für den selbstfahrenden Unternehmer.
Sofern dieser Vordruck nicht bekannt ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Arbeitsschutzbehörde.